Presseinformation
vom 25.06.2026, Nr. 106
Verstöße bei Jugendschutzkontrolle
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen. Bei einer der Johannifeiern im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen am vergangenen Wochenende waren Mitarbeiter des Bereich Jugendschutz vom Amt für Jugend und Familie zur routinemäßigen Jugendschutzkontrolle gemeinsam mit der Polizeiinspektion Wolfratshausen vor Ort. Kurz nach Mitternacht kontrollierten sie in zwei Teams die Veranstaltung und stellten einige Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz fest.
Unter anderem war ein 12‑jähriger Junge alkoholisiert, weitere Minderjährige konsumierten Alkohol. Die betroffenen Erziehungsberechtigten wurden kontaktiert und darüber informiert, dass sie ihre Kinder abholen müssen. Wenn die Erziehungsberechtigten selbst auf der Veranstaltung waren, wurden sie über ihre Aufsichtspflicht informiert. In einigen Fällen zeigten die Erziehungsberechtigten wenig Verständnis für die Maßnahmen, auch waren einzelne stark alkoholisiert, sodass die Mitarbeiter des Jugendamtes und die Polizei diese erneut aufklärten bzw. an ihre Aufsichtspflicht erinnern mussten.
Folgen hat das auch für den betroffenen Veranstalter. Im Rahmen eines Bußgeldverfahren muss er sich dann für die Punkte verantworten, die von Seiten der Organisation verhindert hätten werden können.
Was gilt - Tipps für Erziehungsberechtigte und Veranstalter:
Erziehungsberechtigte müssen ihr Kind entsprechend Alter und Reife beaufsichtigen. Je jünger das Kind, desto enger die Aufsicht.
Alkohol:
- Unter 14 Jahren: kein Alkohol.
- 14–15 Jahre: Bier, Wein oder Sekt nur in Begleitung der Erziehungsberechtigten.
- Ab 16 Jahren: Bier, Wein und Sekt auch ohne Erziehungsberechtigte.
- Ab 18 Jahren: alle alkoholischen Getränke.
Jugendliche allein auf einem Fest:
- Das ist bis 24 Uhr grundsätzlich ab 16 Jahren möglich, wenn die Jugendlichen ausreichend reif und zuverlässig sind. Erziehungsberechtigte sollten wissen, wo sie sind, erreichbar bleiben und eine Rückkehrzeit vereinbaren.
- Sind die Erziehungsberechtigten dabei, bestehen in der Regel auch für Kinder unter 16 Jahren keine festen gesetzlichen Zeitgrenzen für den Aufenthalt. Erziehungsberechtigte haben aber uneingeschränkt die Aufsichtspflicht.
Faustregel:
Erziehungsberechtigte müssen ihrer Aufsichtspflicht stets gerecht werden können. Dabei müssen sie nicht ständig neben ihren Kindern stehen, aber die Situation so im Blick behalten, dass Gefahren und Verstöße gegen den Jugendschutz verhindert werden.
Marlis Peischer
Pressesprecherin / Leitung der Pressestelle
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
