Heilkundeausübung; Anzeige
Kurzbeschreibung
Wenn Sie einen Heilberuf selbstständig oder freiberuflich ausüben, für den keine Kammer besteht, sind Sie verpflichtet dies dem für den Ort der Heilkundeausübung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Dies muss nicht das Gesundheitsamt Ihres Wohnortes sein.Beschreibung
Die Angehörigen der folgenden Heilberufe haben Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen:
- Anästhesietechnische Assistent/-in
- Diätassistent/-in
- Ergotherapeut/-in
- Hebamme
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
- Heilpraktiker/in
- Logopäde, Logopädin
- Masseur/-in und medizinischer Bademeister/-in
- Medizinisch-technische Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistent/-in
- Medizinisch-technische Radiologieassistent/-in
- Medizinische Technologen/-innen für Laboratoriumsanalytik
- Medizinische Technologen/-innen für Radiologie
- Medizinische Technologen/-innen für Funktionsidagnostik
- Medizinische Technologen/-innen für Veterinärmedizin
- Operationstechnische Assistent/-in
- Orthoptist/-in
- Pflegefachmann/-frau
- Pharmazeutisch-technischer Assistent/-in
- Physiotherapeut/-in
- Podologe, Podologin, Medizinischer Fußpfleger/-in
- Veterinärmedizinisch-technische Assistent/-in
Zu Beginn der Berufsausübung ist
- die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
- die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Jegliche Änderungen der personenbezogenen Daten, eine Praxisverlegung etc., sowie die Beendigung der Tätigkeit müssen dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich
gemeldet werden.Spezielle Hinweise für Kreis Bad Tölz-WolfratshausenUnter der Rubrik „Formulare“ finden Sie die entsprechenden Anmeldeformulare für Podologen, Heilpraktiker sowie weitere Heilberufe.
In der Rubrik „Weiterführende Links“ sind die gesetzlichen Grundlagen zu GDG Art. 10, Art. 16 und Art. 30 sowie ergänzende Informationen abrufbar.
Voraussetzungen
- Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung
- geplante Berufsausübung in der Stadt oder im Landkreis
Fristen
Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung sowie die Beendigung müssen unverzüglich angezeigt werden.Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder zum Führen der Berufsbezeichnung
- Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung
Formulare
Spezielle Hinweise für Kreis Bad Tölz-WolfratshausenKosten
Anzeige: keine; Bestätigung (z. B. für die Krankenkasse): kostenpflichtig
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Spezielle Hinweise für Kreis Bad Tölz-Wolfratshausen- GDG: Art. 10 Unerlaubte Heilkundeausübung, Versicherungs- und Anzeigepflichten - Bürgerservice
Gesetzliche Regelungen zur unerlaubten Heilkundeausübung sowie zu Versicherungs- und Anzeigepflichten (GDG Art. 10).
- GDG: Art. 16 Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege - Bürgerservice
Gesetzliche Regelungen zu vorbehaltenen Tätigkeiten in der Pflege (GDG Art. 16).
- GDG: Art. 30 Ordnungswidrigkeiten - Bürgerservice
Gesetzliche Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten nach dem GDG (Art. 30).
- GDG: Art. 10 Unerlaubte Heilkundeausübung, Versicherungs- und Anzeigepflichten - Bürgerservice
Verfahrensablauf
Die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen sind beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt einzureichen.
Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet.
Die Behörde kann auf Wunsch eine Bestätigung der Anzeige ausstellen.
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