Infektionskrankheiten; Meldung
Kurzbeschreibung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt die Meldung des Verdachts einer Erkrankung, der Erkrankung und des Todes für bestimmte Infektionskrankheiten sowie die Meldung des Nachweises bestimmter Krankheitserreger vor. In Bayern besteht zudem eine Borreliose-Meldepflicht.
Beschreibung
Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt der Verdacht auf, die Erkrankung oder der Tod an einer nach § 6 IfSG meldepflichtigen übertragbaren Krankheit und Nachweise von nach § 7 IfSG meldepflichtigen Krankheitserregern gemeldet. In Bayern besteht darüber hinaus eine nicht-namentliche Meldepflicht für die Erkrankung oder den Tod durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose und einer akuten Lyme-Arthritis gemäß § 5 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz (GesV). Diese Meldungen werden dann vom Gesundheitsamt bewertet und ggf. weiter an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und von dort bei einer bundesweiten Meldepflicht an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Bei der bundeslandspezifischen Meldepflicht für Borreliose werden die Meldezahlen auf der Homepage des LGL veröffentlicht. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das IfSG verpflichtet z. B. Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen nach § 9 IfSG und nicht-namentliche Meldungen nach § 10 IfSG.
- Namentliche Meldungen: Vor allem Ärztinnen und Ärzte sowie Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, dem lokal zuständigen Gesundheitsamt die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Die Meldungen erfolgen überwiegend elektronisch über DEMIS (Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz). Die Meldung durch Ärztinnen / Ärzte oder Labore erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person sowie deren Kontaktdaten, damit das Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt überprüfen und ggf. Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Die Übermittlung der Daten durch das Gesundheitsamt an das LGL als zuständige Landesbehörde sowie von dort an das RKI erfolgt ohne Weitergabe des Namens und der Kontaktdaten (pseudonymisiert).
- Nicht-namentliche Meldungen: Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise, z. B. des AIDS-Erregers HIV, werden vom Labor nicht-namentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das RKI gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung (siehe unter „Formulare“).
Spezielle Hinweise für Kreis Bad Tölz-WolfratshausenFür die Meldung von Benachrichtigungspflichtigen Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz nutzen Sie bitte den Online Dienst über oben angeordnete Schaltfläche.
Zur Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle verwenden Sie bitte das sichere Kontaktformular oder die verschlüsselte E-Mail. Beide Dienste erreichen Sie ebenfalls über die oben angeordneten Schaltflächen.
Unter Formulare finden Sie folgende Unterlagen:
- Arzt-Meldeformular: Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG.
- Labor-Meldeformular: Nachweise von Krankheitserregern gemäß §§ 7, 8, 9 IfSG.
- Meldebogen für Lyme-Borreliose.
- Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen: Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz.
- Empfehlung zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen.
Weiters finden Sie unter den weiterführenden Links die Verlinkung zur RKI-Seite "Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen".
Voraussetzungen
Es ist eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein meldepflichtiges Ereignis aufgetreten.
Fristen
Die Fristen richten sich nach § 9 ff. des Infektionsschutzgesetzes.
Formulare
- Arzt-Meldeformular: Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG
- Empfehlung zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
- Labor-Meldeformular: Nachweise von Krankheitserregern gemäß §§ 7, 8, 9 IfSG
- Meldebogen für Lyme-Borreliose
gemäß Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger vom 23. Januar 2013 (Formular für den Arzt)
- Meldebögen des RKI gemäß § 7 Absatz 3 IfSG
- Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen: Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
- Empfehlung zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas kommen Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern. Außerdem verursachen bestimmte Krankheiten bei Kindern teilweise besonders schwere Krankheitsverläufe. Daher sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) besondere Regelungen für die in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder und betreuenden Erwachsenen vor.
- Erregersteckbriefe
- Infektionskrankheiten A-Z
- Empfehlung zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
Verfahrensablauf
Zur Meldung verpflichtete Personen müssen eine elektronische Meldung oder einen Meldebogen ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI melden.
Das Gesundheitsamt übermittelt die pseudonymisierten Daten der Meldung weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.