Infektionskrankheiten; Meldung
Kurzbeschreibung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für bestimmte Infektionskrankheiten die Meldung der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und des Todes vor. Auch der Nachweis von bestimmten Krankheitserregern durch Ärztinnen und Ärzte und Labore ist vorgeschrieben.
Beschreibung
Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Diese werden dann vom Gesundheitsamt weiter an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen und nichtnamentliche Meldungen.
- Namentliche Meldungen: Vor allem Ärztinnen und Ärzte sowie Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Die Meldungen erfolgen überwiegend elektronisch über DEMIS (Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz). Sofern elektronische Meldungen noch nicht möglich sind, werden die für eine Meldung benötigten Meldebögen vom LGL zur Verfügung gestellt.
Die Meldung durch Ärztinnen /Ärzte oder Labore erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person sowie deren Kontaktdaten, damit das Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt überprüfen und ggf. Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Die Übermittlung der Daten durch das Gesundheitsamt an das LGL als zuständige Landesbehörde sowie von dort an das RKI erfolgt ohne Weitergabe des Namens und der Kontaktdaten (pseudonymisiert). - Nicht namentliche Meldungen: Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise, z. B. des AIDS-Erregers HIV, werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das RKI gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
- Namentliche Meldungen: Vor allem Ärztinnen und Ärzte sowie Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Die Meldungen erfolgen überwiegend elektronisch über DEMIS (Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz). Sofern elektronische Meldungen noch nicht möglich sind, werden die für eine Meldung benötigten Meldebögen vom LGL zur Verfügung gestellt.
Fristen
Die Fristen richten sich nach § 9 ff. des Infektionsschutzgesetzes.
Formulare
- Arzt-Meldeformular: Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG
- Empfehlung zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
- Labor-Meldeformular: Nachweise von Krankheitserregern gemäß §§ 7, 8, 9 IfSG
- Meldebogen für Lyme-Borreliose
- Meldebögen des RKI gemäß § 7 Absatz 3 IfSG
- Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen: Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz
- Meldeformulare des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Infektionsschutzgesetz
- Übermittlungsbögen für Gesundheitsämter für meldepflichtige Krankheiten (sind nur von Gesundheitsämtern auszufüllen!)
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
- Belehrungsbögen RKI
- Erregersteckbriefe
Wissen schützt! Merkblätter zu wichtigen Infektionskrankheiten Wer über Infektionserreger Bescheid weiß, kann sich und seine Mitmenschen besser vor Ansteckung schützen. In unseren Erregersteckbriefen finden Sie wesentliche Informationen zu wichtigen Krankheitserregern. Diese können als PDF-Dokument in sechs verschiedenen Sprachen - Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch - heruntergeladen und ausgedruckt werden. Allgemeinverständlich informieren die Bürgerinformationen über Besonderheiten der einzelnen Erreger, Übertragungswege, Krankheitszeichen, richtiges Verhalten im Krankheitsfall und über den Schutz vor Ansteckung beispielsweise durch Hygienemaßnahmen oder Impfungen.
- Infektionskrankheiten A-Z
- RKI-Ratgeber für Fachkreise
Die Herausgabe dieser Reihe durch das Robert Koch-Institut (RKI) erfolgt auf der Grundlage des § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Praktisch bedeutsame Angaben zu wichtigen Infektionskrankheiten sollen aktuell und konzentriert der Orientierung dienen.
Verfahrensablauf
Zur Meldung verpflichtete Personen müssen eine elektronische Meldung oder einen Meldebogen ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI melden.
Das Gesundheitsamt übermittelt die pseudonymisierten Daten der Meldung weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.