Sachgebiet 31 - Wasser und Boden
Zuständigkeiten
- Abwasserabgabe; Abgabe einer Erklärung zur Festsetzung oder Beantragung der Verrechnung für Großeinleitungen und Niederschlagswasser
- Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen; Mitteilung des Prüfergebnisses
- Abwasserentsorgung; Beantragung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlage
- Altlastenkataster; Beantragung einer Auskunft
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeige der Errichtung und von wesentlichen Änderungen
- Brunnenbohrung; Anzeige
- Erdaufschluss; Anzeige
- Haus- und Kleinkläranlagen; Beratung
- Hochwasser; Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
- Niederschlagswasser; Informationen zur erlaubnisfreien Versickerung
- Rafting-Tour; Beantragung einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung und Anzeige
- Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider; Anzeigen und Mitteilungen
- Wasserbuch; Beantragung der Einsichtnahme oder einer Auskunft
- Wasserfahrzeug auf Binnengewässer (ohne Bodensee); Beantragung der Genehmigung
- Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung
- Wasserschutzgebiet; Festsetzung
- Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Anzeige von Bohrungen zur Errichtung
Anmerkungen
Die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft (FKS) beurteilt folgende Thematik:
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei Gewerbe, Landwirtschaft und im privaten Bereich wie zum Beispiel Tankstellen,
- Güllegruben oder Heizölverbraucheranlagen.
- Bauwasserhaltungen und
- Bauanträge aus wasserwirtschaftlicher Sicht
Als Schnittstelle zum Wasserwirtschaftsamt Weilheim berät Sie Bürger, Planer und private Sachverständige in wasserwirtschaftlichen Fragen.
Ölunfälle
Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen - sog. „Ölunfällen“ - informieren Sie bitte unverzüglich die nächste Polizeidienststelle, das Wasserwirtschaftsamt Weilheim und das Landratsamt unter 0173/4802160.
Amtlicher Sachverständiger für Ölunfälle ist das Wasserwirtschaftsamt Weilheim.
Für die sofortige Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse werden die örtlichen Feuerwehren herangezogen. Nach Abschluss der Sofortmaßnahmen sind in der Regel umgehende Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und –beseitigung erforderlich.
Das Landratsamt ordnet die notwendigen Maßnahmen für die Wiederherstellung eines einwandfreien Zustands der Gewässer und des Bodens an. Dazu können insbesondere das Ausheben und Entsorgen des mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Erdreichs sowie Überwachungsmaßnahmen gehören.
Weitere Themen zu den wir Sie beraten und unterstützen:
Abwasserbeseitigung, Anlagen an Gewässern, Bauwasserhaltungen, Boote / Bootszulassungen, Bodenschutz- und Altlasten, Gemeingebrauch an Gewässern, Gewässerausbau, Heizölverbraucheranlagen, Teiche / Weiher, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / JGS-Anlagen, Wassergefährdende Stoffe / Anzeigepflicht