Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Online)
Terminbuchung zur Belehrung nach IfSG
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurzbeschreibung

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

  • Beschreibung

    Wer in seinem Beruf direkten Kontakt zu bestimmten, im Sinne § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmitteln hat, muss besondere infektionshygienische Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um den sicheren Umgang mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Durch eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen kennen, um das Infektionsrisiko bei der beruflichen oder gewerbsmäßigen Arbeit mit Lebensmitteln zu minimieren.

    Wenn Sie beruflich oder gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten beginnen wollen, bei denen Sie Lebensmittel z. B. herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder mit ihnen in Berührung kommen oder wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen, die auf gemeinschaftliche Verpflegung von Personen ausgerichtet sind, beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit eine aktuelle Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt, oder durch von diesen beauftragte Ärztinnen und Ärzte, die nicht älter als drei Monate ist.

    Nach Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre müssen Sie durch Ihren Arbeitgeber gemäß § 43 Absatz 4 IfSG entsprechend belehrt werden. Die Bescheinigung über die Belehrung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung des Arbeitgebers müssen beim Arbeitgeber aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden (§ 43 Abs. 5 IfSG).

    Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Gesundheitsamt vor Ort.

    In vielen Städten und Landkreisen ist die Teilnahme an der Belehrung auch online möglich. Im Anschluss an die Online-Belehrung erhalten Sie nach Bestehen eines kurzen Online-Tests eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Tölz Wolfratshausen

    Belehrung gemäß § 43 IfSG

    Falls Sie gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln arbeiten und dabei mit diesen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, brauchen Sie eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das zuständige Gesundheitsamt. In der Regel ist das Gesundheitsamt zuständig, wo Sie Ihren festen Wohnsitz haben; alternativ kann dies auch durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt geschehen.
    Antworten auf spezielle Fragen sowie den Zugang zur Anmeldung finden Sie hier im Anmeldeformular.
    Eine Teilnahme ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich.

    Zusammengefasst:

    • Belehrungen finden montags um 14:00 Uhr statt
    • Anmeldung: Nutzen Sie unsere Online-Terminbuchung
    • Alternativ: Belehrung bei berechtigten niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten
    • NEU: Online-Kurse
      Kosten: €28,- ACHTUNG: kostenfreie Belehrungen für Schüler, die eine Maßnahme zur beruflichen Orientierung durchführen, sind (Praktika im Lebensmittelbereich) nur vor Ort möglich.
     
  • Voraussetzungen

    Möchten Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen, benötigen Sie in der Regel:

    • PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
    • stabile Internetverbindung
    • gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr)
    • aktivierte Kamera oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (oder zukünftig Smart-eID oder BayernID/BundID-Anmeldung)
    • Girokonto, Kreditkarte oder Online-Zahlungsverfahren
  • Fristen

    Sie müssen vor Antritt der Tätigkeit/Beschäftigung an der Belehrung teilnehmen.

  • Kosten

    Informationen über die Gebührenhöhe finden Sie auf den Internetseiten Ihres zuständigen Gesundheitsamtes.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weiterführende Links

  • Verfahrensablauf

    Sie müssen sich für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Gesundheitsbehörde, oder durch von diesen beauftragte Ärztinnen und Ärzte anmelden. 

    Wenn Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen:  Nach einem kurzen Online-Test im Anschluss an die Online-Belehrung können Sie bei bestandenem Test die Bescheinigung zur Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz herunterladen bzw. die Bescheinigung wird Ihnen elektronisch zugeschickt.