Immissionsschutz; Übermittlung von Informationen vor störfallrelevanten Änderungen eines Betriebsbereichs der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung
Kurzbeschreibung
Sie möchten eine störfallrelevante Änderung an einem Betriebsbereich der oberen Klasse durchführen? Dann müssen Sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorab übermitteln.
Beschreibung
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.
Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.
Bayernweite Ergänzung
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse erstmalig errichten, ein Klassenwechsel erfolgt oder erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle bestehen können, müssen Sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen mindestens einen Monat vorher übermitteln.
Die Informationen werden unter anderem von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von externen Notfallplänen benötigt.
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse
- Sie wollen eine störfallrelevante Änderung an Ihrem Betriebsbereich durchführen.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlage/n
Erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Informationen entgegen und prüft sie.
- Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
Hinweise
Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
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