Fahrschulzweigstellenerlaubnis; Beantragung

  • Kurzbeschreibung

    Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.
  • Beschreibung

    Der Betrieb von Zweigstellen einer Fahrschule (also Unterrichtsräumen an anderen Örtlichkeiten als der Hauptbetriebsstelle der Fahrschule) ist nur zulässig, wenn – neben der Fahrschulerlaubnis (s. Verwandte Themen) – dafür jeweils eine Zweigstellenerlaubnis vorliegt. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde des Sitzes der Zweigstelle.

  • Voraussetzungen

    Der Unterrichtsraum, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es muss gewährleistet sein, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Umständen nach, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, den Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese Regelung auch für jeden Gesellschafter.
  • Fristen

    keine
  • Erforderliche Unterlagen

    Angabe über Namen und die Anschrift der Fahrschule und für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulzweigstellenerlaubnis erwerben will

    Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist

    maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung

    Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen

    Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge

    Bei Beantragung von mehr als zehn Zweigstellen: Vorlage zusätzlicher Nachweise zur Betriebsorganisation (z.B. Nutzung eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems)
  • Formulare

    • Formloser Antrag (mit Unterschrift)

      Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

  • Kosten

    Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

  • Rechtsgrundlagen


Zuständige Abteilungen