Register Feuerungsanlagen 44. BlmSchV

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV - Anzeigepflicht

Neue mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen müssen vor der Inbetriebnahme beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen angezeigt werden.

Bestehende Anlagen sind bis spätestens 01.12.2023 anzuzeigen. Bestehende Anlagen sind Anlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden.

Die Verordnung 44. BImSchV regelt – unabhängig vom verwendeten Brennstoff – die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 

  • genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt
  • genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt und
  • gemeinsamen Feuerungsanlagen im Sinne von § 4 der Verordnung, wenn die Feuerungswärmeleistung mindestens 1 Megawatt beträgt. Liegt die Leistung über 50 Megawatt und fällt die gemeinsame Feuerungsanlage unter die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV), so hat diese Vorrang.

Zudem sind auch emissionsrelevante Änderungen von anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen vor ihrer Durchführung sowie der Wechsel des Betreibers und die endgültige Stilllegung der Anlage anzuzeigen.

Anlagenregister

Nach Prüfung der Anzeige erfolgt die Aufnahme in ein Anlagenregister. Die im Anlagenregister enthaltenen Informationen werden gemäß § 36 der 44. BImSchV und nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen (Umweltinformationsgesetz - UIG) öffentlich zugänglich gemacht. 

Das für die Anzeige zu verwendende Registerblatt und das Register des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen können Sie nachfolgend einsehen.

Weitere Einzelheiten finden Sie unter anderm im BayernPortal des Freistaats: