Merkblatt „Pflanzliche Abfälle“ (Stand: 06/2025)
Unter pflanzlichen Abfällen versteht man z.B. Gras, Laub, Moos, Baum- und Strauchschnitt, Daxen, Schlagabraum und ähnliches Grüngut.
Grundsätzlich geht eine Verwertung pflanzlicher Abfälle z. B. durch Häckseln, Kompostieren, Hackschnitzel (wertvoller Energieträger) o.ä. einer Beseitigung durch Verbrennen vor. Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen wie Kompostieranlagen, Sammelstellen für Grüngut, etc. ist dabei so zu regeln, dass keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu befürchten ist. Hier kommt den Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§§ 6 ff.) besondere Bedeutung zu. Diese Grundsätze werden in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) konkretisiert.
Für die bestmögliche Entsorgung von pflanzlichen Abfällen wurden im Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen eigens Grüngutannahmestellen flächendeckend eingerichtet. Hier werden pflanzliche Abfälle (bis 2 m³ kostenlos) angenommen:
- Egling/Ergertshausen
- Eurasburg/WGV Quarzbichl Entsorgunszentrum
- Geretsried Süd (Jeschkenstr./Tattenkofer Str.)
- Greiling/Entsorgungszentrum „Am Vorberg“
- Kochel am See/Pessenbach
- Wolfratshausen (Geltinger Str.)
- örtliche Wertstoffhöfe
Pflanzliche Abfälle aus Gärten
Unter den Begriff „Gärten“ im Sinne der PflAbfV fallen neben Haus- und Kleingärten auch Parkanlagen und zwar ohne Rücksicht auf ihre Größe.
Pflanzliche Abfälle aus Gärten, insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen grundsätzlich auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden. Erhebliche Geruchsbelästigungen der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke müssen dabei vermieden werden.
Über die o. g. Grüngutannahmestellen sowie die Biotonne werden für alle Gartenbesitzer ausreichende und zumutbare Entsorgungsmöglichkeiten angeboten. Somit besteht kein Bedürfnis für Ausnahmen zum Verbrennen von Gartenabfällen.
Die Verwertung von Grüngut, z.B. durch Kompostierung, hat Vorrang vor einer sonstigen Entsorgung wie Verbrennen! Mit Blick auf die abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen ist es zumutbar, Gartenabfälle bei einer der Grüngutannahmestellen im Landkreis anzuliefern.
Pflanzliche Abfälle aus Landwirtschaft und Erwerbsgartenbau
Hierunter fallen z.B.:
- strohige Abfälle,
- Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle (z.B. Spargelkraut),
- holzige Abfälle aus dem Obst-, Wein- und Hopfenbau.
Diese pflanzlichen Abfälle dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, grundsätzlich zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, dürfen pflanzliche Abfälle verbrannt werden, soweit die Abfälle im Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.
Für altes Getreidestroh und verregnetes Heu können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn dem Landwirt keine brauchbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Dies ist der Fall, wenn die strohigen Abfälle weder im eigenen Betrieb verwendet noch verkauft oder sonst Dritten überlassen werden können und auch eine Einarbeitung in den Boden ausscheidet.
Aus Gründen der Arbeitsersparnis können Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot nicht zugelassen werden!
Andere pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen nicht verbrannt werden. Insbesondere dürfen auch andere Stoffe als pflanzliche Abfälle (z.B. Düngemittelsäcke) nicht mit verbrannt werden!
Aus dem Gebot, Beeinträchtigungen durch Rauchentwicklung zu verhindern, ergibt sich, dass die pflanzlichen Abfälle grundsätzlich nur im trockenen Zustand verbrannt werden dürfen.
Pflanzliche Abfälle aus Forst- und Almwirtschaft
Pflanzliche Abfälle aus der Forst- und Almwirtschaft (insbesondere käferbefallenes Holz) dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Die Ausbreitung von Borkenkäfern und anderen Schadorganismen darf nicht begünstigt werden.
Sofern dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, dürfen pflanzliche Abfälle dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind.
Verbrennen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile:
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen pflanzliche Gartenabfälle auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Hierbei müssen aber die o. g. zeitlichen Beschränkungen und die sonstigen Anforderungen aus Gründen des Brand- und Immissionsschutzes beachtet werden.
Verbrennen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile:
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im gesamten Landkreis Bad Tölz – Wolfratshausen dürfen pflanzliche Gartenabfälle grundsätzlich nicht verbrannt werden.
Die Begriffe „außerhalb und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ sind auszulegen wie die gleichlautenden Begriffe im Baugesetzbuch (BauGB), soweit nicht der Schutzzweck der PflAbfV ausnahmsweise eine abweichende Interpretation erfordert oder zulässt.
Wichtige Hinweise zum Verbrennen:
- Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und
- nur an Werktagen von 06:00 bis 18:00 Uhr zulässig.
- Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
- Beim Verbrennen muss um die Verbrennungsfläche ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein; die erforderliche Breite des Schutzstreifens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Menge der pflanzlichen Abfälle, der Witterung und dem Bodenbewuchs.
- Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
- Gefahren, Nachteile oder Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
- Um Missverständnisse zu vermeiden empfehlen wir die rechtzeitige Anmeldung beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Sachgebiet Umwelt sowie bei der Integrierten Leitstelle Oberland unter Tel.: 0881/92585-100 oder per Onlineformular unter www.ils-oberland.brk.de.
Die zu Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie zu Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gebäuden einzuhaltenden Sicherheitsabstände betragen im Regelfall:
300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden.
100 m zu sonstigen Gebäuden, Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen, sowie zu Waldrändern (bei Landwirtschaft und Erwerbsgartenbau).
75 m zu Schienenwegen und Straßen.
25 m zu Feldgehölzen, Hecken u.a. brandgefährdeten Gegenständen.
10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen, Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis 100.000 € oder sogar als Umweltstraftat mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden!