Kfz-Zulassung
Verkehrsbehörde - Zulassung - Kfz-Zulassungsbehörde
Folgende Angelegenheiten können Sie Online erledigen: Außerbetriebsetzung, Wunschkennzeichen reservieren, Neuzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Umschreibung oder Adressänderung. (In Vorbereitung: Abfrage Fahrzeugbrief bei Leasingverträgen)
Um einen Zulassungsvorgang (z. B. Neuzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Umschreibung oder Adressänderung) durchführen zu können, müssen Sie sich mit BayernID, BundID oder ElsterUnternehmenskonto anmelden.
So bereiten Sie Ihren Termin in der Kfz-Zulassungsbehörde vor:
Den Besuch in der Kfz-Zulassungsbehörde planen
Terminvereinbarung (maximal 14 Tage im voraus)
Informationen zu Anfahrt, Parken und Bezahlung vor Ort, erforderlichen Dokumente.
Die zum Zeitpunkt der Terminbuchung mitgeteilten Angaben zu erforderlichen Dokumenten können am Termin bereits überholt sein oder die Umstände erfordern zusätzliche Dokumente. Prüfen Sie bitte am Tag vorher die Angaben nochmals. Denken Sie an ein gültiges Ausweisdokument!Parken und Öffnungszeiten in Bad Tölz
Parken bei der Kfz-Zulassungsbehörde:
Parkplätze sind im Bereich der Schnecke im Flint-Karree nur begrenzt vorhanden. Zufahrt zu den Parkplätzen über die Anton-Höfter-Straße. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise zu den Anfahrtszonen für Rettungsdienste.Öffnungszeiten:
- Montag 7.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 17.30 Uhr
- Dienstag, Donnerstag 7.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 15.30 Uhr
- Mittwoch 7.30 Uhr – 13.00 Uhr
- Freitag 7.30 Uhr – 12.00 Uhr
Parken und Öffnungszeiten in Wolfratshausen
Parken bei der Kfz-Zulassungsbehörde:
Parkmöglichkeit direkt vor der ZulassungsbehördeÖffnungszeiten:
- Montag, Dienstag 7.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 15.30 Uhr
- Mittwoch 7.30 Uhr – 13.00 Uhr
- Donnerstag 7.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 17.30 Uhr
- Freitag 7.30 Uhr – 12.00 Uhr
Bezahlen bei beiden Kfz-Zulassungsbehörden:
Sie erhalten eine Kassenkarte, mit der Sie zum Kassenautomaten im Vorraum gehen. Sie können dort bar oder mit Bankkarte bezahlen. Bitte legen Sie Ihrer/m jeweiligen Sachbearbeiter/in die Quittung unaufgefordert vor.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit:
Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit für die Aufzählung der erforderlichen Unterlagen. Eventuell entstandene Kosten für nicht benötigte Unterlagen gehen zu Lasten des Antragstellers.
Erweiterte Zuständigkeit
Zu unserem Verbund gehören derzeit:
- Landkreis Altötting
- Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
- Landkreis Berchtesgadener Land
- Landkreis Garmisch-Partenkirchen
- Landkreis Miesbach
- Landkreis Mühldorf am Inn
- Landkreis München
- Landkreis Rosenheim
- Stadt Rosenheim
- Landkreis Starnberg
- Landkreis Traunstein
In der sogenannten „Erweiterten Zuständigkeit“ können gegenseitig folgende Vorgänge durchgeführt werden:- Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs
- Erstzulassung eines gebrauchten Fahrzeugs (in der Regel Importfahrzeuge)
- Änderung der Fahrzeugtechnik oder der Halterdaten (Namens- oder Adressänderung)
- Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk mit und ohne Halterwechsel
- Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks
- Wiederzulassung auf den bisherigen Halter nach vorheriger Außerbetriebsetzung
- Zuteilung sowie Löschung eines Saisonkennzeichens
- Außerbetriebsetzung
- Neusiegelung von Kennzeichen, wenn die aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil I bereits durch die bearbeitende Zulassungsstelle ausgefertigt wurde.
Bitte beachten Sie:
- Die Zuständigkeit der Zulassungsstelle Ihres Hauptwohnsitzes bzw. Betriebssitzes bleibt weiter bestehen, auch wenn der Zulassungsvorgang bei einer anderen Behörde durchgeführt wurde.
- Die Fahrzeuge bekommen, unabhängig vom Ort der Bearbeitung des Zulassungsvorgangs, immer ein Kennzeichen der für den Hauptwohnsitz bzw. Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörde.
- Zur Bearbeitung von Zulassungen mit Wunschkennzeichen ist eine Reservierung des Kennzeichens bei der für den Hauptwohnsitz bzw. Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörde notwendig. Bei der Reservierung erhalten Sie eine PIN-Nummer, die Sie zur Bearbeitung Ihres Zulassungsantrags angeben müssen.
- Sollte der Fahrzeughalter Rückstände bei der Kfz-Steuer haben, muss der Antrag auf Zulassung bis zur Begleichung der Rückstände zurückgestellt werden.
- Falls Gebührenrückstände bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorhanden sind, kann der Zulassungsvorgang in Bad Tölz leider nicht bearbeitet werden. Der Antragsteller muss sich in diesen Fällen an seine zuständige Zulassungsstelle wenden.
- Wird aufgrund von Abweichungen bei den Bau- und Betriebsvorschriften eine Ausnahmegenehmigung benötigt, so kann der Zulassungsantrag nur bei der für den Hauptwohnsitz bzw. Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörde durchgeführt werden.
Wichtige Tipps kurz vor dem Besuch
Wir haben Ihnen einige hilfreiche Informationen für den erfolgreichen Besuch der Kfz-Zulassungsbehörde zusammengestellt. Anhand dieser Checkliste können Sie Ihre privaten Dokumente heraussuchen.
Ablauf in der Kfz-Zulassungsbehörde
Im Vorraum der Zulassungsbehörden steht ein “Ticketautomat“, an dem Sie bitte entweder mit dem QR-Code oder mit der Reservierungsnummer und anschließend den ersten 3 Buchstaben Ihres Nachnamens auf Ihrer Terminbestätigung Ihren Termin aktivieren.
Für Abmeldungen können Sie am Ticketautomat eine Wartemarke ziehen, andere Vorgänge können nicht bearbeitet werden. Sie werden mit Wartezeit zwischen den gebuchten Terminen eingeschoben.
Eine Bitte: Wenn Sie einen gebuchten Termin doch nicht benötigen, bitte stornieren Sie ihn.
Ihre Reservierungsnummer mit Ihrer Schalternummer wird am Monitor angezeigt. Ihr Vorgang wird vom Sachbearbeiter bearbeitet. Nach Abschluss des Zulassungsvorgangs erhalten Sie eine Kassenkarte zur Begleichung der angefallenen Gebühren. Anschließend lassen Sie sich bei den umliegenden Schilderdiensten Ihre Kennzeichen anfertigen. Sie gehen direkt zu Ihrem Sachbearbeiter zur Beklebung der Kennzeichenschilder und erhalten dort auch Ihre Fahrzeugunterlagen zurück.
Auf einem Blick - Zulassungs-Tipps- Vollständige Unterlagen ersparen unnötige Wartezeiten
Nachstehend sind die häufigsten bei der Zulassungsbehörde auftretenden Bearbeitungsfälle und die hierfür von Ihnen benötigten Unterlagen dargestellt:
Sie benötigen in jedem Fall:
Privatpersonen: gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung oder ausländischer Reisepass mit Meldebescheinigung mit elektronischem Aufenthaltstitel oder Meldebestätigung
Firmen: ggf. Handelsregisterauszüge (HRA/ HRB), sowie Gewerbeanmeldung und Personalausweis/ Reisepass der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer*in/ Prokurist)
Vereine/ Partnerschaften: Vereins- oder Partnerschaftsregisterauszug, Personalausweis oder Reisepass der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
Vereinigungen: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Einverständniserklärung der beteiligten Gesellschafter (s. Formular)
Minderjährige: gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Minderjährigen, Einverständniserklärung beider Elternteile, dass die Zulassung auf den Minderjährigen erfolgen darf, sowie gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung eines/ beider Vertreter(s)/ Vormund(es) Erziehungsberechtigter(-en) (s. Formular)
Wichtiger Hinweis bei der Zulassung auf Minderjährige: „Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsmacht darüber besitzt, Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst zu bestimmen.“ Bei Minderjährigen kann die Zulassung i. d. R. schon aufgrund der fehlenden Haltereigenschaft verneint werden, wenn es aufgrund fehlender (oder noch nicht einmal absehbarer) Fahrerlaubnis an der Verfügungsgewalt fehlt. Soweit entsprechende Fahrerlaubnisse aufgrund des Alters des Minderjährigen möglich oder zu erwarten sind, sind die Zulassungen mit Einverständnis der/ des Erziehungsberechtigten zulässig. Bei minderjährigen schwerbehinderten Menschen können Zulassungen auf deren Person erfolgen. Entsprechende Nachweise wie oben genannt, nebst Schwerbehindertenausweis des/ der Betreffenden sind vorzulegen.
Wunschkennzeichen reservieren
Im Bürgerserviceportal des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen können Sie bequem ein Wunschkennzeichen aussuchen und reservieren.
Reservierung eines Wunschkennzeichens
Bitte achten Sie bei der Reservierung darauf, dass die Gesamtzahl der Buchstaben- und Ziffernkombination nicht höher als acht sein darf.Neben den Erkennungszeichen TÖL - ... bzw. WOR-… sind grundsätzlich maximal fünf weitere Stellen möglich. (z.B. maximal zwei Buchstaben und bis zu drei Ziffern, oder ein Buchstabe mit bis zu vier Ziffern)
Sollten Sie die Zuteilung eines History, Elektro- oder Saisonkennzeichens beabsichtigen, so ist nur eine Buchstaben- und Zahlenkombination von weiteren vier Stellen möglich.
Die Reservierung des "E" für Elektrokennzeichen bzw. "H" für Historykennzeichen ist möglich. Über eine Zuteilung dieser Buchstaben entscheidet die Zulassungsbehörde bei Zulassung des betreffenden Fahrzeuges.
WARNHINWEIS:
Um Ihnen Unannehmlichkeiten und zusätzliche nicht notwendige Kosten zu ersparen, weisen wir darauf hin, dass immer wieder Bürger*innen Wunschkennzeichen auf Internetseiten reservieren, die nicht zu einer automatischen Reservierung in unserem Hause führen. Dies geschieht nur über unser eigenes Bürgerserviceportal.
Zudem verkauft das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen auch keine Kennzeichenschilder. Der Erwerb dieser ist ausschließlich bei Privatanbietern über den Online-Handel oder einer niedergelassenen Prägestelle möglich.
Die Kosten für die Reservierung eines Wunschkennzeichens betragen 10,20 € zzgl. 2,60 € Reservierungsgebühr. Diese sind erst dann zu entrichten, wenn die tatsächliche Zuteilung des Kennzeichens - bei Zulassung - erfolgt.
Im Voraus werden für ein Wunschkennzeichen durch uns keine Gebühren erhoben.
Sie sind auch nicht verpflichtet, vorab Kennzeichen prägen zu lassen. Wir empfehlen Ihnen dies erst am Tag der Zulassung.
Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Kfz-Steuer
Bei jeder Zulassung eines steuerpflichtigen Fahrzeuges muss ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer vorgelegt werden. Ausnahme: Zulassung eines reinen Elektrofahrzeuges.
Bestehen offene Forderungen gegenüber dem Hauptzollamt (KfZ-Steuer) oder dem Landratsamt, kann keine Zulassung erfolgen. Erst nach Vorlage einer Bescheinigung des Hauptzollamtes können wir Ihre Zulassung bearbeiten. Rückstände gegenüber dem Landratsamt können Sie bei der Kreiskasse (Tel. +49 8041 505269) erfragen.
Steuerbefreiungsanträge
Sie können bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges Steuervergünstigungen oder -befreiungen in folgenden Fällen beantragen:
- Steuervergünstigungen bzw. -befreiungen für Schwerbehinderte gemäß (Vordruck 3809)
- Steuervergünstigung für Anhänger mit Anhängerzuschlag (Vordruck 3811), die ausschließlich hinter Kfz mitgeführt werden, für die eine erhöhte Steuer erhoben wurden
und
Steuervergünstigungen oder -befreiungen bei:
- zulassungsfreien Fahrzeugen
- Fahrzeuge zum Wegebau für Bund, Land, Gemeinde oder Zweckverband
- Straßenreinigungsfahrzeuge einschl. Winterdienst (Vordruck 3814)
- Feuerwehr-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzfahrzeuge (Vordruck 3814)
- Fahrzeuge von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für humanitäre Hilfsgütertransporte (Vordruck 3814)
- Kraftomnibusse im Linienverkehr (Vordruck 3814)
- Zugmaschinen u. Anhänger in der Land- und Forstwirtschaft (Vordruck 3813)
- Zugmaschinen und Pack-/Wohnwagen im Schaustellergewerbe (Vordruck 3814)
- Zustellung und Abholung im Kombinierten Verkehr (Vordruck 3814)
Über eine Steuervergünstigung oder gar -befreiung entscheidet im Einzelnen das zuständige Hauptzollamt Augsburg. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an dieses.
Vollmachten
Sollten Sie aus einem Grund verhindert sein, selbst zur Kfz-Zulassungsbehörde zu kommen, benötigt ein Dritter eine von Ihnen ausgefüllte Vollmacht.
Auch Vertreter von Kfz-Händlern benötigen eine solche, sofern Sie Fahrzeuge auf Ihre Kunden oder ggf. den Betrieb zulassen möchten.
Bei selbst erstellten Vollmachten achten Sie bitte auf die Klausel zur Bekanntgabe des Kfz-Steuergeheimnisses.
Hinweise zum Fahrzeugverkauf
Wird ein Fahrzeug verkauft, verschenkt oder anderweitig veräußert, so hat der Veräußernde dies unverzüglich der Zulassungsbehörde unter Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Adresse des Erwerbers anzuzeigen.
Zur vollständigen Veräußerungsanzeige gehört die von den beiden Parteien unterschriebene Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung dokumentiert die vorgeschriebene Übergabe des Kfz, der Kennzeichenschilder, sowie der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, bzw. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, an den Erwerber.
Ist diese Veräußerungsanzeige unvollständig, so endet für den bisherigen Halter (bis zur Umschreibung des Fahrzeuges auf den neuen Halter) die Steuer- und Versicherungspflicht nicht.
Um Probleme zu vermeiden, wird empfohlen, ein Fahrzeug entweder im abgemeldeten Zustand zu verkaufen oder auf die konkrete und vollständige Veräußerungsanzeige zu achten.
Dies gilt im Besonderen dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland verkaufen wollen. Es ist oft schwierig bis unmöglich, erforderliche Dokumente nachzureichen. Um ein Fahrzeug ins Ausland zu überführen, stehen Ausfuhrkennzeichen zur Verfügung. Dies kommt einer Umschreibung des Fahrzeuges gleich.
Weiter ist es ratsam sich Ausweisdokumente, bei der Übergabe eines Fahrzeuges, des Erwerbers zeigen zu lassen.
Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Wozu dient die elektronische Versicherungsbestätigung?
Die elektronische Versicherungsbestätigung (kurz eVB) ist der Nachweis der Versicherung, dass für ein Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht.
Was ist die eVB?
Die eVB ist ein siebenstelliger alphanumerischer Code. Die ersten beiden Zeichen sind dabei immer dem Versicherer zuzuordnen. Die übrigen fünf Zeichen werden bei der Generierung zufällig kombiniert. Die eVB enthält zentrale Informationen über das Fahrzeug und den Versicherungsnehmer. Durch ein gesichertes Datenaustauschverfahren können alle Kfz-Zulassungsbehörden über das Kraftfahrt-Bundesamt online auf die zum Fahrzeug hinterlegten Daten zugreifen.
Wann benötige ich eine eVB?
Sie benötigen diese für beispielsweise folgende Verwaltungsvorgänge:
- Neuzulassung eines Fahrzeuges
- Wiederzulassen eines stillgelegten Fahrzeugs (bei Gleichbleiben des Halters)
- Umschreibung eines Fahrzeuges auf einen anderen Halter
- Änderung der Fahrzeugklasse/-art
- ggf. bei Wechsel des Wohnorts in einen anderen Zulassungsbezirk
- Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens
Wie und wo kann ich eine eVB beantragen?
Diese können Sie ganz einfach und problemlos direkt bei einer Autoversicherung Ihrer Wahl beantragen.
Unsere Leistungen:
Jedem Vorgang sind die erforderlichen Dokumente zugeordnet.