Artenschutzrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurzbeschreibung

    Von den Verboten über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung der besonders und streng geschützten Tierarten können für einzelne Fälle Ausnahmen oder Befreiungen beantragt und erteilt werden.

  • Beschreibung

    Um den weiteren Artenrückgang zu bekämpfen, wurde international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt. Verboten sind danach - je nach Schutzstatus - grundsätzlich vor allem der Zugriff (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, bestimmte Störungen) auf Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung.

    Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die verbotenen Handlungen jedoch ausnahmsweise zulässig (siehe zum Beispiel § 4 Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung) oder können auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden (insbesondere für Forschungszwecke).

    Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für

    • besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
    • besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. bestimmte Orchideen, Arnika)

    abweichen wollen.

     

    Zuständige Behörden:

    • Die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden sind zuständig für alle besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten außer Wolf, Hornisse und Biber.
    • Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden sind zuständig für Wolf, Biber und Hornissen, sowie für nicht besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten.
  • Voraussetzungen

    Sie möchten eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von einem Verbot über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung einer besonders und streng geschützten Tierart beantragen.

  • Fristen

    keine
  • Formulare

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Tölz Wolfratshausen
  • Kosten

    • Ausnahmezulassungen: 
      • in bestimmten Fallkonstellationen (z. B. zum Zwecke der Forschung und Lehre): kostenfrei
      • für sonstige Fälle: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 5000,00 EUR
    • Befreiungen: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 10.000,00 EUR
  • Rechtsgrundlagen

  • Verfahrensablauf

    Ihren Antrag können Sie mit einem formlosen Schreiben an die zuständige Regierung bzw. die zuständige Kreisverwaltungsbehörde übermitteln. Die Antragstellung ist auch per E-Mail möglich. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden stellen zum Teil auch Online-Verfahren für die Beantragung bereit.

  • Hinweise

    Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden stellen z. B. auch Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen. Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.