Sozialhilfe; Beantragung von Altenhilfe
Kurzbeschreibung
Sie können besondere Maßnahmen der Altenhilfe beantragen, um die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.
Beschreibung
Die Altenhilfe zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe in anderen Lebenslagen.
Die Altenhilfe umfasst zum Beispiel:
- Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn gewünscht.
- Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht.
Hierzu zählt auch die altersgerechte Ausstattung der Wohnung, z. B. rutschfester Bodenbelag, Einbau leicht zu bedienender Heizungsanlagen. - Beratung und Unterstützung rund um Pflege, z. B. zu altersgerechten Wohnformen, geeigneten Heimplätzen, Hilfen zu Hause, Betreuung oder Pflegediensten.
- Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, z. B. Abhol- und Bringdienste oder Hausnotruf.
- Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, z. B. Sonderveranstaltungen.
- Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit ihnen nahestehenden Personen ermöglicht, z. B. Reisebeihilfen.
Besteht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Leistungen der Pflegeversicherung (auch Beratung), haben diese Vorrang vor der Altenhilfe.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Tölz WolfratshausenDer Landkreis bietet im Sozialamt / Fachbereich Senioren und Teilhabe Beratung zu Unterstützungsleistungen, altersgerechten Wohnformen, Pflege, Wohnraumanpassung, Engagement und Selbsthilfe an. Informationen und Kontaktdaten sind im Sozialwegweiser des Landkreises zu finden, siehe weiterführende Links.
Voraussetzungen
Die Altenhilfe wird bei altersbedingtem und ggf. finanziellem Hilfebedarf gewährt.
Die Altenhilfe in Form von Beratung und Unterstützung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt werden, wenn sie erforderlich ist.
Sonstige Leistungen, wie z. B. Sach- und Geldleistungen werden im Rahmen der Altenhilfe nur gewährt, wenn das Einkommen des alten Menschen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang) nicht überschreitet und kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist.
Fristen
Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Formulare
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Tölz Wolfratshausen- Notfallmappe
Die Notfallmappe als Druckvorlage. Sie sollte ausgefüllt werden, damit Angehörige im Notfall wissen, wo sie wichtige Dokumente finden, welche Medikamente gegeben werden müssen und welche Vorsorgeentscheidungen getroffen wurden. Da Patientenverfügungen und Vollmachten laufend weiter entwickelt werden, sind diese nicht Bestandteil der Notfallmappe. Sie enthält einen Hinweis wo die jeweils aktuelle Version erworben werden kann bzw. zum Download bereit steht.
- Notfallmappe
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Tölz Wolfratshausen- Fachbereich Senioren und Teilhabe im Teilhabekompass
- Sozialwegweiser
Informationen und Anlaufstellen im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen für Familien, Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderung und übergreifend zu den Themenbereichen Engagement und Selbsthilfe.
Verfahrensablauf
- Die Altenhilfe kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
- Diese veranlasst die Feststellung des notwendigen Hilfebedarfs.
- Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Gewährung von Hilfe nicht entgegenstehen, ergeht ein Bewilligungsbescheid.
Hinweise
Der Träger der Sozialhilfe nimmt wegen der pflegebedürftigen Menschen gewährten Hilfe (z. B. wegen Übernahme von Kosten eines Altenheim- oder Pflegeheimaufenthaltes) nur von Ehegatten und Verwandten ersten Grades (Kinder) Unterhalt in Anspruch. Dabei gilt zugunsten der Unterhaltspflichtigen ein großzügiger Einkommensschutz. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 EUR nicht übersteigt.