Benutzungssatzung des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen für die Parkplätze am Erholungsgelände Ambach am Starnberger See
Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen erlässt aufgrund von Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Landkreisordnung des Freistaats Bayern (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
- Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen betreibt die Parkplätze am Erholungsgelände „Ambach am Starnberger See“ als öffentliche Einrichtung. Sie werden der Öffentlichkeit zur allgemeinen Benutzung für Parkzwecke nach Maßgabe dieser Satzung zur Verfügung gestellt.
- Die Parkplätze sind nicht als öffentliche Parkplätze nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gewidmet.
- Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
- Die Parkplätze umfassen die Grundstücke Fl.Nrn. 1537 und 1555 im Norden und bei der Hauptzufahrt Fl.Nr.1797/3 der Gemarkung Holzhausen, Gemeinde Münsing. Zur Information über die Lage der Parkplätze dienen die als Anlage beigefügten Pläne mit den Rotumrandungen. Die Pläne sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Nutzungszeit
Die Parkplätze dürfen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr genutzt werden. Auf den gesamten Parklätzen besteht somit außerhalb der Nutzungszeit ein Nachtparkverbot.
§ 3 Verhalten auf den Parkplätzen, Sonderregelungen
- Auf den Parkplätzen ist alles zu vermeiden, was die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt oder gefährdet.
(2) Auf den Parkplätzen ist es insbesondere untersagt:
- Kraftfahrzeuge außerhalb der Parkplätze abzustellen;
- zu nächtigen, Zelte aufzustellen sowie Wohnwägen und sonstige Anhänger abzustellen;
- technische Wartungen, Reparaturen und Reinigungen an Fahrzeugen vorzunehmen;
(3) Auf Antrag kann das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung des Parkplatzes oder der Parkenden zu befürchten ist.
(4) Die Ausnahme ist schriftlich zu erteilen, sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder jederzeit widerrufen werden, wenn dies zum Schutz der Parkplätze oder der Parkenden erforderlich ist.
(5) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 4 Einschränkung der Benutzung
Die Parkflächen können ganz oder teilweise während bestimmter Zeiten für die allgemeine Benutzung gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.
§ 5 Haftung
Die Benutzung der Parkplätze erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen haftet ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
§ 6 Gebühren
- Es werden ganzjährig Gebühren erhoben.
- Die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der Parkplätze wird durch eine gesonderte Gebührensatzung geregelt.
§ 7 Anordnungen
- Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ergehenden Anordnungen der vom Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen beauftragten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten.
- Das Aufsichtspersonal kann Personen, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder den Parkzweck beeinträchtigen, vom Parkplatz verweisen.
§ 8 Beseitigungspflicht, Zwangsmittel
- Wer durch Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
- Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. gegen die Verhaltensregeln des § 3 Abs. 1 oder die Verbote des § 3 Abs. 2 verstößt;
2. den Anforderungen des Aufsichtspersonals nach § 7 nicht Folge leistet;
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 18 Abs. 2 Landkreisordnung mit Geldbuße geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen in Kraft.
Bad Tölz, 11.03.2025
Josef Niedermaier
Landrat
Anlagen:
Lageplan M 1 : 5.000 P Nord; P Süd 1, 2 und 3
© Landratsamt Bad Tölz-WolfratshausenLuftbildplan M 1 : 5.000 P Nord; P Süd 1, 2 und 3
© Landratsamt Bad Tölz-WolfratshausenAbschrift. Die aktuell geltende Version wurde am 11.03.2025 veröffentlicht.