Infektionskrankheiten; Meldung
Kurzbeschreibung
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.Beschreibung
Spezielle Hinweise für Kreis Bad Tölz-WolfratshausenFür die Meldung von Benachrichtigungspflichtigen Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz nutzen Sie bitte den Online Dienst über oben angeordnete Schaltfläche.
Zur Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle verwenden Sie bitte das sichere Kontaktformular oder die verschlüsselte E-Mail. Beide Dienste erreichen Sie ebenfalls über die oben angeordneten Schaltflächen.
Unter Formulare finden Sie folgende Unterlagen:
- Arzt-Meldeformular: Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG.
- Labor-Meldeformular: Nachweise von Krankheitserregern gemäß §§ 7, 8, 9 IfSG.
- Meldebogen für Lyme-Borreliose.
- Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen: Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz.
- Empfehlung zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen.
Weiters finden Sie unter den weiterführenden Links die Verlinkung zur RKI-Seite "Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen".
Formulare
Spezielle Hinweise für Kreis Bad Tölz-Wolfratshausen- Arzt-Meldeformular: Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG
- Empfehlung zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
- Labor-Meldeformular: Nachweise von Krankheitserregern gemäß §§ 7, 8, 9 IfSG
- Meldebogen für Lyme-Borreliose
gemäß Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger vom 23. Januar 2013 (Formular für den Arzt)
- Meldebögen des RKI gemäß § 7 Absatz 3 IfSG
- Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen: Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz
- Meldeformulare des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Infektionsschutzgesetz
- Übermittlungsbögen für Gesundheitsämter für meldepflichtige Krankheiten (sind nur von Gesundheitsämtern auszufüllen!)
Weiterführende Links
Spezielle Hinweise für Kreis Bad Tölz-Wolfratshausen- Empfehlung zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas kommen Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern. Außerdem verursachen bestimmte Krankheiten bei Kindern teilweise besonders schwere Krankheitsverläufe. Daher sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) besondere Regelungen für die in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder und betreuenden Erwachsenen vor.
- Empfehlung zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen