Satzung des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen
„Erholungsgelände Ambach am Ostufer des Starnberger Sees“
Aufgrund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I) zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) erlässt der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
1. Die Satzung gilt für das vom Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen betreute Erholungsgelände Ambach. Ausgenommen sind die Parkplätze, für die die „Benutzungssatzung des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen für die Parkplätze am Erholungsgelände Ambach am Starnberger See“ gilt. Es ist in einen nördlichen und südlichen Teil gegliedert und umfasst folgende Flurnummern (Fl.Nrn.), alle in der Gemarkung Holzhausen am Starnberger See gelegen:
- Nördlicher Teil: Fl.Nrn. 1555, 1460/2 (TF) und 1537
- Südlicher Teil: Fl.Nrn. 1543, 1792 (TF), 1793/2 (TF), 1796 und 1797/3.
2. Die Grenzen des Erholungsgebietes sind aus den in der Anlage beigefügten Karten im Maßstab 1:5.000 und 1:10.000 ersichtlich. Die Karten sind Bestandteil dieser Satzung. Maßgebend für den genauen Grenzverlauf des Erholungsgeländes (rote Markierung), sind die Karten (Karte Teil 1 – Nördlicher Bereich, Karte Teil 2 – Südlicher Bereich) im Maßstab 1:5.000. Die Karten sind zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten im Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen beim Sachgebiet Umwelt hinterlegt.
Die Grenzen des Erholungsgebietes verlaufen wie folgt: Nördlicher Teil: Vom Schnittpunkt der nördlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1555 mit der westlichen Landkreisgrenze entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1555 bis zum Schnittpunkt mit der nordwestlichen Grenze von Fl.Nr. 1500/3 (Zufahrt Campingplatz). Weiter in südlicher Richtung entlang dieser Straße bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze von Fl.Nr. 1537, von dort weiter in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Landkreisgrenze.
Südlicher Teil: Vom Schnittpunkt der nördlichen Grenze von Fl.Nr. 1543 mit dem der westlichen Landkreisgrenze entlang der Nordgrenze von Fl.Nr. 1543 bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze von Fl.Nr. 1797/3, weiter in nördlicher Richtung bis zur Uferlinie des Schwaiblbaches (Fl.Nr. 1546), an dessen Südufer entlang bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze von Fl.Nr. 1500/1 (St 2065), weiter an der Westgrenze von Fl.Nr. 1500/1 in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Geländezufahrt, Fl.Nr. 1795. Ausgenommen dabei ist Fl.Nr. 1797/4 (Gasthaus „Buchscharner Seewirt“). Von dort weiter entlang der Westgrenze der Fl.Nr. 1795 bis zum Schnittpunt der Grenze von Fl.Nr. 1792 mit der westlichen Landkreisgrenze.
Im Westen wird das Erholungsgelände (südlicher und nördlicher Geländeteil) jeweils durch die westliche Landkreisgrenze begrenzt. Die Fl.Nr. 1460/2 (Seestraße) teilt die durchquerten Grundstücke nicht.
3. Das Erholungsgelände ist eine öffentliche Einrichtung des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen. Es wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen unentgeltlichen Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung zur Verfügung gestellt.
§ 2 Einschränkung der Benutzung
- Personen, durch die eine Gefährdung der Allgemeinheit gegeben ist (z. B. Betrunkene, Personen mit ansteckenden Krankheiten etc.) haben keinen Zutritt.
- Kinder unter 6 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung von Personen über 16 Jahren gestattet.
- Badegäste dürfen das Erholungsgelände nur in Badekleidung benutzen.
§ 3 Verhalten im Erholungsgelände
- Die Benutzer sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Es ist alles zu vermeiden, was die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit im Erholungsgelände beeinträchtigt.
- Innerhalb des Erholungsgeländes ist es den Benutzern, soweit nicht durch das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen Sondergenehmigungen erteilt wurden, untersagt:
- mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese abzustellen, Rad zu fahren oder zu reiten, ausgenommen sind Wege und Flächen, die durch Verkehrszeichen für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind
- die Grünanlagen und die Einrichtungen (insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen oder durch das Nichtentfernen von Hundekot) zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu verändern;
- Lärm zu verursachen (z.B. laute Musik);
- ferngesteuerte Gerätschaften (z.B. Flugdrohnen, Boote, Flugzeuge, Autos, etc.) sowie Lenkdrachen (insbesondere Kites) während der Badesaison (15.05. bis 15.09.) zu benutzen;
- zu grillen (unbeachtlich ist hierbei in welcher Form, z.B. Strom, Kohle oder Holz, der Grill betrieben wird) oder offenes Feuer zu entfachen;
- zu übernachten (z.B. Zelt, Wohnwagen, Wohnmobil, Camper);
- Segelboote über 100 kg Leergewicht oder Motorboote jeglicher Art einzubringen;
- Tiere aller Art den See in der Badesaison betreten oder im See schwimmen zu lassen oder im See zu reinigen. Es ist ganzjährig untersagt, Tiere aller Art frei laufen zu lassen. Während der Badesaison (15.05. mit 15.09.) ist das Mitbringen von Tieren untersagt;
- Gewerbe und Veranstaltungen ohne Genehmigung zu betreiben;
- Wasservögel zu füttern.
3. Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Rettungsdienste, Polizei und Sicherheitsdienst, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge zum Betrieb des Geländes.
§ 4 Benutzungssperre
- Das Erholungsgelände und seine Einrichtungen können ganz oder teilweise während bestimmter Zeiten für die allgemeine Benutzung gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.
- Nicht für die Benutzung zugelassen sind Flächen, auf denen Bau-, Unterhalts- und Pflegemaßnahmen durchgeführt werden.
§ 5 Haftung
Die Benutzung des Erholungsgeländes erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Für Schäden aller Art haftet der Landkreis nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6 Anordnungen
Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Erholungsgelände ergehenden Anordnungen des vom Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen oder von der Gemeinde Münsing beauftragten Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.
Das Aufsichtspersonal kann Personen, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, vom Erholungsgelände verweisen.
§ 7 Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme
- Wer durch Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Benutzungsordnung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
- Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen den Zustand nach einer Androhung und nach dem fruchtlosen Ablauf der dabei gesetzten Frist an seiner Stelle und auf seine Kosten beseitigen. Einer vorherigen Androhung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden Interesse der Öffentlichkeit geboten ist.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Wer fahrlässig oder vorsätzlich
- das Erholungsgebiet entgegen § 2 Abs. 1 und 2 benutzt,
- gegen die Verbote des § 3 Abs. 2 verstößt,
- das Erholungsgelände trotz einer Sperre nach § 4 Abs. 2 benutzt,
- den Anordnungen des Aufsichtspersonals nach § 6 nicht Folge leistet
kann auf Grund von Art. 18 Landkreisverordnung mit Geldbußen bis 2.500 € belegt werden.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen: Lagekarte(n)
Hinweis: Das Kartenmaterial ist nicht barrierefrei. Die Grenzen sind im Satzungstext beschrieben.
