Umweltinformationen - Daten über die Umwelt

Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen (Behörden, Gemeinden und privatrechtlichen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, z. B. Energieversorger) sind keine Geheimsache. Jeder hat grundsätzlich das Recht auf Zugang zu derartigen Informationen.


Der Begriff der Umweltinformation ist sehr umfassend zu verstehen. Darunter fallen alle Daten über:

den Zustand von Umweltbestandteilen (wie Gewässer, Luft, Atmosphäre, Boden, Tier- und Pflanzenwelt, Landschaft, natürliche Lebensräume)

Faktoren (wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle, Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt)

Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder auf Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts

Kosten/Nutzen-Analysen im Rahmen der genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder von den Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

 

Das Zugriffsrecht auf Umweltinformationen beschränkt sich auf solche Informationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden.

Stehen öffentliche oder private Belange einer Bekanntgabe bestimmter Informationen entgegen, ist der Informationsanspruch beschränkt bzw. ausgeschlossen.

Der Schutz öffentlicher Belange erfordert dies beispielsweise,
 
• wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet wird,
• wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Bestandteile hätte,
• wenn es um die Herausgabe unfertiger oder verwaltungsinterner Schriftstücke geht,
• soweit der Antrag offensichtlich in missbräuchlicher Absicht gestellt ist.

 

Der Schutz privater Belange beschränkt die Bekanntgabe von Informationen, wenn es sich
 
• um personenbezogene Daten handelt und durch das Bekanntwerden Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
• um geistiges Eigentum handelt (insb. Urheberrechte),
• um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.

 

Voraussetzungen

Um Informationen über die Umwelt zu erhalten, muss ein (mündlicher oder schriftlicher) Antrag bei der zuständigen Behörde/Einrichtung gestellt werden.

Aus dem Antrag muss sich ergeben, welche Informationen genau gewünscht sind.

Zuständig sind die Behörden/Einrichtungen, bei denen die gewünschten Informationen vorhanden sind (d.h. keine Pflicht der Behörde, bestimmte Informationen über die Umwelt zu beschaffen).

Beispiele für zuständige Behörden: Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Landratsämter, Regierungen, Fachbehörden, Landesamt für Umweltschutz (LfU), Landesamt für Wasserwirtschaft (LfW), Geologisches Landesamt (GLA), Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV). Auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, und die dabei der Kontrolle der öffentliche Verwaltung unterliegen (z.B. TÜV, Energieversorger) erteilen Auskünfte über Umweltdaten.

Grundsätzlich gilt: Die neuesten und vollständigen Informationen/Daten bekommt man am besten und schnellsten dort, wo die Daten anfallen (z.B. Trinkwasser­beschaffenheitsdaten beim Wasserwerk bzw. der Stadt oder Gemeinde). Möchte man überörtliche Informationen, so wendet man sich besser an Behörden, die für größere Gebiete zuständig sind (z. B. Landratsämter, Regierungen, Landesämter).

 
Fristen

Die Behörde/Einrichtung muss grundsätzlich innerhalb 1 Monats (bei umfangreichen und komplexen Informationen jedenfalls innerhalb von 2 Monaten) über den Antrag auf Informationen entscheiden.

 
Erforderliche Unterlagen

Keine; aber hinreichend genaue Beschreibung (mündlich oder schriftlich), welche Informationen gewünscht werden.
 

Kosten

Bei der Zusammenstellung und Übermittlung von Umweltinformationen fallen Kosten an, die sich in einem angemessenen Rahmen halten und gegebenenfalls als Gebühren in Rechnung gestellt werden müssen. Fragen Sie daher auch nach, was die Informationen kosten.

 
Rechtsgrundlagen

Der Anspruch auf Informationen über die Umwelt ergibt sich aus Art. 3 der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 01. 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates). Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs sind in Art. 4 der Richtlinie geregelt.

Auf Bundesebene wurde die Umweltinformationsrichtlinie durch die am 14.02.2005 in Kraft getretene Novelle des Bundes-Umweltinformationsgesetzes (UIG) umgesetzt, das nur für informationspflichtige Stellen des Bundes gilt.

Zur Umsetzung auf Landesebene wird derzeit ein Bayerisches Umwelt­informationsgesetz vorbereitet. Bis dieses in Kraft tritt, ist seit 14.02.2005 die Umweltinformationsrichtlinie unmittelbar anzuwenden.