Mängelbeseitigung an Kleinfeuerungsanlagen

Häusliche Kleinfeuerungsanlagen wie Heizungsanlagen, Öfen und Kamine müssen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) bestimmte Anforderungen erfüllen.

Diese Verordnung enthält eine verbindliche Liste der Brennstoffe (z.B. Heizöl, Gas, unterschiedliche Kohlearten, Holz in allen möglichen Verarbeitungsstufen), die verwendet werden dürfen. Für Heizungen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, legt die Verordnung Grenzwerte für die Staubemission und die Kohlenmonoxyd­konzentration im Abgas fest, die je nach Nennwärmeleistung der Heizung und eingesetztem Brennstoff variieren.

Für alle Öl- und Gasheizanlagen ist eine Begrenzung der Abgasverluste vorgeschrieben, gestaffelt nach Nennwärmeleistung und Alter der Anlage. Abgasverlust bedeutet: die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und der Verbrennungsluft, bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes. So soll nicht nur die Umwelt, sondern auch der Geldbeutel der Heizungsinhaber geschont werden: Wer eine Heizung hat, die dieser Vorschrift entspricht, spart Energie. Bei neuen Öl- und Gasheizungen sind auch die Emissionen an Stickstoffoxyden "nach dem Stand der Technik zu begrenzen".

Wie weit die privaten Heizungsanlagen diesen Vorschriften tatsächlich entsprechen, überwachen die Kaminkehrer mit ihren modernen Messgeräten. Die Messergebnisse geben Aufschluss darüber, ob eine Kleinfeuerungsanlage den Anforderungen des Immissionsschutzes entspricht. Sind die Anforderungen auch nach einer Wiederholungsmessung nicht erfüllt, verständigt der Kaminkehrer das Landratsamt, das mit dem Eigentümer der Heizungsanlage die Wartung oder Sanierung vereinbart oder hierzu Anordnungen erlässt.

In offenen Kaminen verbrennt Holz mit vergleichsweise großen Umweltbelastungen. Deshalb ist der Einsatz offener Kamine zur ständigen Raumheizung nicht erlaubt. Sie dürfen dementsprechend nur gelegentlich betrieben werden. Bei Fragen zur Auswahl des Ofens oder zum richtigen Heizen können Sie sich auch an Ihren zuständigen Schornsteinfegermeister wenden.

Zu Beginn und Ende jeder Heizperiode häufen sich die Beschwerden von Bürgern wegen Rauch- und Geruchsbelästigungen durch Feuerstätten ihres Nachbarn. Vor allem das Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe und die Fehlbedienung der Anlage verursachen übermäßige Rauchentwicklungen sowie die Bildung umweltbelastender Luftschadstoffe. Wenn man Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe entsprechend der Kleinfeuerungsanlageverordnung betreibt, dürfte es zu vorgenannten Beeinträchtigungen nicht kommen.

Sollten Sie sich durch unangenehme Gerüche oder Rußflocken durch eine Kleinfeuerungsanlage in der Nachbarschaft belästigt fühlen, wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Umwelt im Landratsamt.