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Vertragsnaturschutzprogramm Wald; Beantragung einer Zuwendung
Auskunft erteilt:
Aufgabenbeschreibung des Bayerischen Behördenwegweisers
Das Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNP Wald) honoriert freiwillige Leistungen, die private und körperschaftliche Waldbesitzer (inklusive Rechtler) sowie Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen für den Natur- und Artenschutz im Wald erbringen. Das VNP Wald ist damit ein wichtiger Baustein zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sowie des Bayerischen Biodiversitätsprogramms 2030.
Beschreibung
Mit dem Vertragsnaturschutzprogramm im Wald werden ökologisch besonders wertvolle Lebensräume und Populationen von bedrohten Arten im Wald gesichert. Waldbesitzern verpflichten sich, fünf bzw. zwölf Jahre lang die Flächen nach den Zielen des Naturschutzes zu bewirtschaften.
Insbesondere Mittel- und Niederwäldern, Biberlebensräumen, lichte Wälder und wertvolle Strukturen wie Biotopbäume, Altholzinseln und Totholz (ggf. auch nach natürlichen Störungsereignissen wie Windwurf) werden gefördert.
Durch die Förderung werden die Einkommensverluste bzw. zusätzliche Kosten ausgeglichen.
Voraussetzungen
Eine Förderung ist möglich, wenn die Maßnahme der naturschutzfachlichen Zielsetzung entspricht und sich die Fläche in folgenden Gebieten befindet:
- Gebiet des Europäischen Netzes Natura 2000
- Fläche des bayerischen Biotopverbundes (BayernNetzNatur)
- naturschutzrechtlich festgelegtes Schutzgebiet (z. B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark)
- gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. Art. 23 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
- Fläche, auf der ein Artenhilfsprojekt durchgeführt wird
- Lebensraum der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) außerhalb eines Natura 2000-Gebietes
- Biberlebensraum
- Stockausschlagswald
Verfahrensablauf
Vor Antragstellung können Waldbesitzer in einem Beratungsgespräch mit der unteren Naturschutzbehörde klären, ob ihre Waldflächen grundsätzlich geeignet sind und welche Maßnahmen möglich und sinnvoll sind.
Die Antragstellung ist in einem jährlich festgelegten Zeitraum (in der Regel im November bis Mai) beim örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten möglich.
Fristen
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme einzureichen.
Die Antragstellung muss in der Regel im November des Vorjahres bis 31. Mai des laufenden Jahres erfolgen.
Notwendige Unterlagen
- ggf. Maßnahmenblatt
- ggf. Arbeitsplan
- ggf. Pachtverträge
- ggf. Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. Pächters
- ggf. weitere Unterlagen
Rechtsvorschriften
Links
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Stand: 20.08.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe
BayernPortal)
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