Führerschein; Beantragung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen
Auskunft erteilt:
Aufgabenbeschreibung des Bayerischen Behördenwegweisers
In besonderen Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten Ausnahmen möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen, sind die Fahrerlaubnisbehörden in den Kreisverwaltungsbehörden.
Beschreibung
Die Fahrerlaubnisbehörden in den Landratsämtern und kreisfreien Städten sind auch zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen.
Mit Fragen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Voraussetzungen
Nach Einzelentscheidung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
Fristen
Keine
Notwendige Unterlagen
- Erforderliche Nachweise zur Prüfung werden dem Antragsteller von der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt
Kosten
Gebühren für die Entscheidung je Ausnahmetatbestand
Formulare
Rechtsvorschriften
Rechtsbehelfsbelehrung
Links
Stand: 07.05.2020
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe
BayernPortal)
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