Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen. Wer anstehende Gehölzfällungen und größere Schnittmaßnahmen an Bäumen und Sträuchern erledigen möchte, muss den 1. März im Auge behalten. Denn ab dann gilt wie jedes Jahr das jahreszeitliche Verbot von Gehölzfällungen nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz.
Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es in der Vegetationsperiode zwischen 1. März und 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune oder Gebüsche abzuschneiden und Bäume, die außerhalb des Waldes bzw. gärtnerisch genutzter Grundflächen oder außerhalb von Hausgärten stehen, zu fällen. Ganzjährig erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte oder notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen, die nicht aufzuschieben sind. In üblichen Hausgärten dürfen Bäume ebenfalls das ganze Jahr über gefällt werden. Achtung: Gehölze, in denen Vögel nisten, dürfen nicht gefällt werden. Möglicherweise stehen im Einzelfall weitere Vorschriften einer Fällung entgegen wie beispielsweise Bebauungspläne, Verordnungen zu Schutzgebieten oder Naturdenkmälern.
Der Grund für diese Regelung im Bundesnaturschutzgesetz liegt in den Aktivitäten der Natur von Frühjahr bis Herbst. Die ersten Weidenkätzchen und die Blüten der Obstbäume sind eine wichtige Nahrung für die Bienen. Oft brüten in den Zweigen viele Singvögel in einer Saison mehrmals hintereinander. Auf den Blättern, Nadeln und Zweigspitzen finden sich die Larven der Marienkäfer und auch so manche Schmetterlingsraupe z. B. die des Großen Schillerfalters, des Segelfalters und des Trauermantels. In Spalten und Höhlen älterer Bäume leben Bilche, Fledermäuse, Spechte und Meisen, die hier ihre Jungen großziehen oder sich verstecken. Es ist wichtig, dass all diese Vorgänge möglichst ungestört ablaufen können. Denn die Zeit der Nahrungssuche, Vermehrung und Jungenaufzucht ist entscheidend für die Erhaltung der Artenvielfalt.
Weitere Informationen sind aus dem „Merkblatt zur Fällung von Gehölzen außerhalb des Waldes“ unter https://www.lra-toelz.de/formulare-merkblaetter, Bereich Umwelt zu entnehmen. Dieses ist auch bei allen Gemeinde- und Stadtverwaltungen erhältlich. Fragen beantwortet die Untere Naturschutzbehörde unter Tel. 08041 505-325 oder per E-Mail unter umwelt@lra-toelz.de.
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