Ausnahmegenehmigung zum Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge

Der Einsatz von Motorschlitten, Pistenraupen, Pistenbullys und Loipenspurgeräten ist nach dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig.

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt einen formlosen, begründeten Antrag voraus. Der Antrag ist beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, SG 35 - Umwelt, einzureichen. Legen Sie dazu bitte folgende Unterlagen und Angaben vor:

1. Genaue Beschreibung des Einsatzgebiets des Fahrzeugs mit Plan des Weges
2. Beschreibung des Fahrzeugs

◦ Hersteller
◦ Bauart/Typ
◦ Fahrgestell-Nr.
◦ Baujahr
◦ sonst. Fahrzeugdaten (PS-Zahl, Länge, Breite, Gewicht)


3. Nachweis über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personen- und Sachschäden

Die Ausnahmegenehmigungen nach Art. 12 BayImSchG werden entsprechend der Gemeinsamen Bekanntmachung der Staats­ministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen und des Innern vom 30.11.1984 Nr. 8106-841-34188 und Nr. I C 2 - 2105-1673 „Motorisierte Schneefahrzeuge und Sicherheit auf Skiabfahrten und Skiwanderwegen“ MABL Nr. 1/1985 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung u.a. unter den nachfolgenden Maßgaben erteilt, auf die wir bereits jetzt hinweisen:

Die Fahrzeuge müssen betriebssicher sein. Als Mindestanforderung sind die Richtlinien der Berufsgenossenschaft zu beachten.

Die Fahrzeuge müssen von auffallender Farbe sein. Sie müssen mit einer Rundumleuchte für gelbes Blinklicht auf dem Führerhaus ausgestattet sein, die während des Einsatzes der Fahrzeuge einzuschalten ist. Die Lampen der Rundumleuchten müssen eine Stärke von mindestens 50 Watt Halogen besitzen. Darüber hinaus sollen die Fahrzeuge über ein akustisches Warnsignal verfügen.

Der Einsatz der Fahrzeuge ist möglichst auf Zeiten mit wenig Skibetrieb zu beschränken.

Die Fahrzeuge sollen nach Möglichkeit nur bei guten Sichtverhältnissen eingesetzt werden.

In unübersichtlichem Gelände oder bei schlechten Sichtverhältnissen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen durch das Aufstellen von Flatterleinen, Warntafeln oder Warnposten zu treffen. Gleiches gilt für den Einsatz mittels Seilwinde. Reichen diese Vorkehrungen nicht aus, ist die Strecke im erforderlichen Umfang zu sperren und die Sperrung in ausreichender Weise erkenntlich zu machen.

Die Fahrzeuge dürfen nur von Personen bedient werden, die sachkundig, zuverlässig und eingewiesen sind.

Der Fahrer muss die Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C oder CE besitzen.

Das Schleppen und Befördern von Personen ist verboten. Ausgenommen sind Notfallsituationen und betriebliche Notwendigkeiten.

Grundsätzlich dürfen die Fahrzeuge nur dann zum Einsatz kommen, wenn gewährleistet ist, dass die Vegetationsdecke nicht beschädigt wird.

Die Fahrzeuge dürfen nicht im Wald oder auf sonstige mit Gehölzen bestockten Flächen eingesetzt werden.

Vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird die jeweils zuständige Gemeinde gehört, die als örtliche Sicherheitsbehörde nach Art. 24 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentliche Sicherheit und Ordnung (LStVG) Regelungen zur Pistenpflege während des Skibetriebs treffen kann, die in die Genehmigung aufgenommen werden.

Der Einsatz von Schneefahrzeugen ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 € geahndet werden kann.

Sollten Sie also beabsichtigen, ein Schneefahrzeug einzusetzen, so stellen Sie bitte einen entsprechenden Antrag beim Landratsamt, Sachgebiet Umwelt.