Shot from the stony shore of Walchensee with a view across the lake to the mountains.

Satzung über die Benutzung des Erholungsgeländes Ambach (Ostufer Starnberger See)

Aufgrund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 erlässt der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen folgende Satzung (mit eingearbeiteter Änderungssatzung vom Januar 2005):


§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Die Satzung gilt für das vom Landkreis Bad TölzWolfratshausen betreute Erholungsgelände Ambach mit Ausnahme der Parkplätze. Es ist in einen nördlichen und südlichen Teil gegliedert und umfasst folgende Flurnummern (Fl.Nrn.), alle in der Gemarkung Holzhausen am Starnberger See gelegen:
Nördlicher Teil: Fl.Nrn. 1555 und 1537
Südlicher Teil: Fl.Nrn. 1543, 1792, 1793/2, 1796 und 1797/3.


(2) Die Grenzen des Erholungsgebietes verlaufen wie folgt:
Nördlicher Teil: Vom Schnittpunkt der nördlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1555 mit dem Ostufer des Starnberger Sees entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1555 bis zum Schnittpunkt mit der nordwestlichen Grenze von Fl.Nr. 1500/3 (Zufahrt Campingplatz Hirth). Weiter in südlicher Richtung entlang dieser Straße bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze von Fl.Nr. 1537, von dort weiter in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit dem Ostufer des Starnberger Sees.
Südlicher Teil: Vom Schnittpunkt der nördlichen Grenze von Fl.Nr. 1543 mit dem Ostufer des Starnberger Sees entlang der Nordgrenze von Fl.Nr. 1543 bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze von Fl.Nr. 1797/3, weiter in nördlicher Richtung bis zur Uferlinie des Schwaiblbaches (Fl.Nr. 1546), an dessen Südufer entlang bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze von Fl.Nr. 1500/1 (St 2065), weiter an der Westgrenze von Fl.Nr. 1500/1 in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Geländezufahrt, Fl.Nr. 1795. Ausgenommen dabei ist Fl.Nr. 1797/4 (Gasthaus „Buchscharner Seewirt“). Von dort weiter entlang der Ostgrenze von Fl.Nr. 1796 und 1792 bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit dem Ostufer des Starnberger Sees.
Im Westen wird das Erholungsgelände (südlicher und nördlicher Geländeteil) jeweils durch die westliche Landkreisgrenze begrenzt.


(3) Das Erholungsgelände ist eine öffentliche Einrichtung des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen. Es wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen unentgeltlichen Benutzung
nach Maßgabe dieser Satzung zur Verfügung gestellt.

§ 2 Einschränkung der Benutzung

(1) Personen, durch die eine Gefährdung der Allgemeinheit gegeben ist (z. B. Betrunkene, Personen mit ansteckenden Krankheiten etc.) haben keinen Zutritt.

(2) Kinder unter 6 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung von Personen über 16 Jahren gestattet.

(3) Badegäste dürfen das Erholungsgelände nur in üblicher Badekleidung benutzen.


§ 3 Verhalten im Erholungsgelände

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit im Erholungsgelände gefährdet.

(2) Innerhalb des Erholungsgeländes ist es den Benutzern, soweit nicht durch das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen Sondergenehmigungen erteilt wurden, untersagt:

1. Kraftfahrzeuge zu benutzen, Rad zu fahren oder zu reiten, ausgenommen sind Wege und Flächen, die durch Verkehrszeichen für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind;

2. die Grünanlagen und die Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu verändern;

3. mit harten Bällen (Lederbällen) außerhalb der ausdrücklich für diesen Zweck zugelassenen Flächen zu spielen;

4. andere Besucher, insbesondere durch den Betrieb von Rundfunk- und Tonbandgeräten, Plattenspielern und Musikinstrumenten oder durch sonstigen Lärm, zu belästigen;

5. zu grillen oder offenes Feuer zu entfachen, ausgenommen in den dafür eingerichteten Feuerstellen;

6. zu nächtigen, zu zelten und Wohnwagen aufzustellen;

7. Segelboote über 100 kg Leergewicht oder Motorboote jeglicher Art einzubringen;

8. Tiere aller Art den See in der Badesaison betreten oder im See schwimmen zu lassen oder im See zu reinigen. Es ist ganzjährig untersagt, Tiere aller Art frei laufen zu lassen. Während der Badesaison (15.05. mit 15.09.) ist das Mitbringen von Tieren untersagt;

9. Waren aller Art, einschließlich Speisen und Getränke zu verkaufen, gewerbliche Leistungen anzubieten, Bestellungen aufzunehmen und Vergnügungen zu veranstalten.

(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Polizei, der Wasserwacht oder sonstiger Rettungsdienste und für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge für Einrichtungen und Geschäfte im Erholungsgelände.


§ 4 Benutzungssperre

(1) Das Erholungsgelände und seine Einrichtungen können ganz oder teilweise während bestimmter Zeiten für die allgemeine Benutzung gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.

(2) Nicht für die Benutzung zugelassen sind Flächen, auf denen Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden.


§ 5 Haftung

Die Benutzung des Erholungsgeländes erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Für Schäden aller Art haftet der Landkreis nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.


§ 6 Anordnungen

Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Erholungsgelände ergehenden Anordnungen des vom Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen oder von der Gemeinde Münsing beauftragten Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.

Das Aufsichtspersonal kann Personen, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, vom Erholungsgelände verweisen.


§ 7 Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme

(1) Wer durch Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Benutzungsordnung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

(2) Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen den Zustand nach einer Androhung und nach dem fruchtlosen Ablauf der dabei gesetzten Frist an seiner Stelle und auf seine Kosten beseitigen: einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden Interesse der Öffentlichkeit geboten ist.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer

1. das Erholungsgebiet entgegen § 2 Abs. 1 und 3 benutzt,

2. gegen die Verbote des § 3 Abs. 2 verstößt,

3. das Erholungsgelände trotz einer Sperre nach § 4 Abs. 2 benutzt,

4. den Anordnungen des Aufsichtspersonals nach § 6 nicht Folge leistet

kann auf Grund von Art. 18 Landkreisverordnung mit Geldbußen belegt werden.


§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Abschrift. Die Aktuell geltende 2. Änderungssatzung wurde am 31.01.2005 im Tölzer Kurier veröffentlicht.