Merkblatt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen gem. §§ 53 ff. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Seit dem 01.06.2014 unterliegen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen vor Aufnahme der Tätigkeit der Anzeigen- und Erlaubnispflicht nach dem KrWG und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 53 KrWG:
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben diese Tätigkeit dem Landratsamt ihres Hauptsitzes anzuzeigen (über www.eaev-formulare.de oder unter www.lra-toelz.de per Formblatt „Anzeige nach § 53 KrWG“). Ausgenommen von dieser Anzeigenpflicht sind lediglich Sammler und Beförderer, die im Rahmen des eigenen wirtschaftlichen Unternehmens (z. B. Handwerksbetriebe) nicht mehr als 20 t nicht gefährliche Abfälle oder 2 t gefährliche Abfälle pro Jahr sammeln oder befördern (§ 7 AbfAEV).
Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen gemäß § 54 KrWG:
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis (früher: Transportgenehmigung oder Beförderungserlaubnis), die auch beim Landratsamt ihres Hauptsitzes zu beantragen ist (über www.eaev-formulare.de oder unter www.lra-toelz.de per Formblatt „Erlaubnis nach § 54 KrWG“).
Zusätzlich werden hier folgende Unterlagen benötigt (vgl. § 9 AbfAEV):
Gewerbeanmeldung
- ggf. Auszug aus Handels-, Vereins- bzw. Genossenschaftsregister,
- bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen eine firmenbezogene Auskunft Belegart 9 aus dem Gewerbezentralregister,
- personenbezogene Auskunft Belegart 9 aus dem Gewerbezentralregister für Betriebsinhaber und ggf. für die Leitung Verantwortliche
- Führungszeugnis Belegart OG für Betriebsinhaber und ggf. für die Leitung Verantwortliche
- Nachweis einer Kfz- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung inkl. Umwelthaftpflichtversicherung für die jeweilige Tätigkeit (Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln)
- Nachweis der Fachkunde gem. § 5 AbfAEV
(zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate)
Typische gefährliche Abfälle sind Asbest, künstliche Mineralfasern (KMF), Altöl, teerhaltiger Asphalt, teerhaltige Dachpappe, Altholz Kategorie A IV (z. B. Brandholz aus Schadensfällen, Fenster, Fensterstöcke und Außentüren, Bahnschwellen, imprägnierte Gartenmöbel), Chemikalien, Elektroaltgeräte, Batterien, Altfahrzeuge usw., vgl. auch Abfallverzeichnisverordnung (AVV).
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht (vgl. §§ 7 und 12 AbfAEV) bzgl. gefährlicher Abfälle sind:
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind (aber Anzeige nach § 53 KrWG nötig!)
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von solchen Abfällen, die freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden (z. B. BatterieG, ElektroG, Altfahrzeugverordnung; aber Anzeige nach § 53 KrWG nötig!)
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die EMAS-registriert sind (aber Anzeige nach §°53 KrWG mit aktueller Registrierungsurkunde nötig!)
- Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdienste sammeln oder befördern, soweit sie Rechtsvorschriften zur Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter unterliegen
- Entsorgungsfachbetriebe und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (aber Anzeige nach § 53 KrWG mit aktuellem Zertifikat nötig!)
Mitführungs- und Kennzeichnungspflicht („A-Schild“)
Gem. § 13 AbfAEV haben Sammler und Beförderer bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck der Anzeige bzw. Erlaubnis mitzuführen. Zudem sind Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen gewerbsmäßig gesammelt und befördert werden, vor Fahrtantritt deutlich sichtbar vorn und hinten jeweils mit einer rückstrahlenden weißen Warntafel (mind. 40 cm breit und mind. 30 cm hoch, schwarzes „A“ mit Buchstabenhöhe 20 cm und Schriftstärke 2 cm, vgl. § 10 Abfallverbringungsgesetz) auszustatten.
Sonstiges:
Die zuständige Behörde kann die nach § 53 KrWG angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Zudem kommt eine Untersagung in Betracht, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nicht nachgewiesen wurde.
Ebenso kann die Erlaubnis nach § 54 KrWG mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
Die Entgegennahme der Anzeige nach § 53 KrWG bzw. die Erteilung der Erlaubnis nach § 54 KrWG ist gebührenpflichtig (Gebührenrahmen § 53 KrWG: 25 – 100,- €; § 54 KrWG: 250 – 6.000,- €).
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 53 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet bzw. wer ohne Erlaubnis nach § 54 KrWG gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt.