Fee regulations of the district of Bad Tölz-Wolfratshausen for parking fees at the Ambach recreation area
Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen erlässt aufgrund der Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl S. 573) folgende Gebührensatzung:
§ 1 Geltungsbereich
- Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen erhebt für die Benutzung der Parkplätze am Erholungsgelände Ambach am Starnberger See ganzjährig Gebühren nach dieser Gebührensatzung.
- Die Gebührensatzung gilt für alle Parkflächen im Bereich des Erholungsgebietes Ambach, im Gemeindebereich Münsing (P Nord, P Süd 1, 2 und 3 siehe Anlage) nach der Benutzungssatzung für die Parkplätze am Erholungsgelände.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Fahrzeuglenker des parkenden Fahrzeugs.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf einem der gebührenpflichtigen Parkplätze gem. § 1 Abs. 2 dieser Satzung.
- Die Parkscheine sind nicht übertragbar. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet.
§ 4 Gebührensatz und Parkzeiten
- Die Benutzungsgebühr wird ganzjährig erhoben.
- Die Gebühr beträgt in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober je Kraftfahrzeug oder Kraftrad für
bis zu 2 Std. 2,00 Euro,
bis zu 6 Std. 6,00 Euro,
ab 6 Std. (Tagesgebühr) 8,00 Euro.
In der Zeit vom 1. November bis 31. März wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,00 Euro als Tagesgebühr je Kraftfahrzeug oder Kraftrad erhoben.
- Es gilt die maximale Nutzungszeit nach § 2 der Benutzungssatzung für die Parkplätze.
- Die Parkgebühr ist an den bereitgestellten Parkautomaten zu entrichten.
- Während der Parkdauer ist der Parkschein in einem gut sichtbaren Bereich im Fahrzeug auszulegen.
- Auf Antrag kann das Landratsamt im Einzelfall eine Ausnahme des § 3 zulassen und diese mit einer Sondergebühr belegen. Die Ausnahme ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder jederzeit widerrufen werden.
§ 5 Gebührenbefreiung
- Fahrzeuglenker mit amtlichem Schwerbehindertenausweis und den Kennzeichen aG, Bl und H sowie Einsatzfahrzeuge sind von der Zahlung der Benutzungsgebühr befreit.
- Es besteht kein Anspruch auf einen freien Stellplatz.
§ 6 Gebührenentrichtung und Gültigkeit
- Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch den Erwerb eines Parkscheins.
- Die Parkscheine gelten nur am jeweiligen Lösungstag und verlieren mit dem Ausfahren aus der beschilderten Parkzone ihre Gültigkeit.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen in Kraft.
Bad Tölz, 11.03.2025
Josef Niedermaier
District Administrator
Abschrift. Die aktuell geltende Version wurde am 11.03.2025 veröffentlicht.