Representation of a computer keyboard with a file folder labeled "Administration" on top.

Fee regulations of the district of Bad Tölz-Wolfratshausen for parking fees at the Ambach recreation area

Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen erlässt aufgrund der Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl S. 573) folgende Gebührensatzung:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen erhebt für die Benutzung der Parkplätze am Erholungsgelände Ambach am Starnberger See ganzjährig Gebühren nach dieser Gebührensatzung.
  2. Die Gebührensatzung gilt für alle Parkflächen im Bereich des Erholungsgebietes Ambach, im Gemeindebereich Münsing (P Nord, P Süd 1, 2 und 3 siehe Anlage) nach der Benutzungssatzung für die Parkplätze am Erholungsgelände.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Fahrzeuglenker des parkenden Fahrzeugs.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf einem der gebührenpflichtigen Parkplätze gem. § 1 Abs. 2 dieser Satzung.
  2. Die Parkscheine sind nicht übertragbar. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet.

§ 4 Gebührensatz und Parkzeiten

  1. Die Benutzungsgebühr wird ganzjährig erhoben.
  2. Die Gebühr beträgt in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober je Kraftfahrzeug oder Kraftrad für

bis zu 2 Std. 2,00 Euro,

bis zu 6 Std. 6,00 Euro,

ab 6 Std. (Tagesgebühr) 8,00 Euro.

In der Zeit vom 1. November bis 31. März wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,00 Euro als Tagesgebühr je Kraftfahrzeug oder Kraftrad erhoben.

  1. Es gilt die maximale Nutzungszeit nach § 2 der Benutzungssatzung für die Parkplätze.
  2. Die Parkgebühr ist an den bereitgestellten Parkautomaten zu entrichten.
  3. Während der Parkdauer ist der Parkschein in einem gut sichtbaren Bereich im Fahrzeug auszulegen.
  4. Auf Antrag kann das Landratsamt im Einzelfall eine Ausnahme des § 3 zulassen und diese mit einer Sondergebühr belegen. Die Ausnahme ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder jederzeit widerrufen werden.

§ 5 Gebührenbefreiung

  1. Fahrzeuglenker mit amtlichem Schwerbehindertenausweis und den Kennzeichen aG, Bl und H sowie Einsatzfahrzeuge sind von der Zahlung der Benutzungsgebühr befreit.
  2. Es besteht kein Anspruch auf einen freien Stellplatz.

§ 6 Gebührenentrichtung und Gültigkeit

  1. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch den Erwerb eines Parkscheins.
  2. Die Parkscheine gelten nur am jeweiligen Lösungstag und verlieren mit dem Ausfahren aus der beschilderten Parkzone ihre Gültigkeit.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen in Kraft.

 

Bad Tölz, 11.03.2025

Josef Niedermaier

District Administrator

Abschrift. Die aktuell geltende Version wurde am 11.03.2025 veröffentlicht.