
Sachgebiet 33 "Verkehrsangelegenheiten - Führerscheinstelle"
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Ihr Ansprechpartner |
Zi-Nr. / Telefon / Fax |
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Stefanie Schmid |
Zi.-Nr. A 1.032 / EG Tel: 08041/505-248 Fax: 08041/505-139 |
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| Barbara Willibald |
Zi.-Nr. A 1.032
/ EG
Tel: 08041/505-293 Fax: 08041/505-139 |
Beschreibung
Wenn Ihnen der Führerschein durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen wurde, müssen Sie einen neuen Führerschein bei der örtlich zuständigen Führerscheinstelle des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt beantragen. Sofern das Gericht eine Sperre für die Neuerteilung angeordnet hat, können Sie den Antrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen.
Voraussetzungen
Die Führerscheinstelle prüft, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich geeignet sind, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie kann auch anordnen, dass Sie dazu entsprechende Gutachten, z.B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorlegen müssen.
Sobald der Führerscheinstelle ein Abdruck des Urteils/Strafbefehls vom zuständigen Amtsgericht übersandt wird erhalten Sie unaufgefordert ausführlichere Informationen zur Erteilung / Wiedererteilung in einem gesonderten Merkblatt.
Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre zurückliegen, behält sich die Füherscheinbehörde die Entscheidung üb er die Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung vor.
Für alle Klassen:
Für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T
Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E (Lkw und Bus):
Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E (Bus):
Kosten
Abschlagszahlung bei Antragstellung: 64,30 Euro
Restbetrag je nach Sachverhalt
Gemeinde/kreisfreie Stadt: 5,10 Euro
Kosten für Auszug aus dem Bundeszentralregister: 13,00 Euro
