
Sachgebiet 61 "Gesundheitsförderung"
Ansprechpartner und Öffnungszeiten finden Sie hier.
Die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ unterstützt schwangere Frauen und Mütter mit Kleinkindern, die in Not geraten sind. Auf die Leistungen der Landesstiftung besteht kein Rechtsanspruch, da es sich hierbei um freiwillige Hilfen (Schenkungen) handelt.
Wer erhält Hilfe?
Frauen und Mütter,
Art und Umfang der Hilfen werden individuell auf Bedarf und die besonderen Umstände einer jeden Frau und Familie abgestimmt.
Wann wird der Antrag gestellt?
Anträge müssen vor Geburt des Kindes gestellt werden. Schenkungen können bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gewährt werden. Vorraussetzung hierfür ist ein Kontakt mit der Schwangerenberatungsstelle vor Geburt des Kindes. Dieser muss von der Beratungsstelle durch eine entsprechende Voranmeldung“ dokumentiert sein. Schenkungen werden erst ab Antragsstellung gewährt.
Zur Antragsstellung wird benötigt:
Zur Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind"
