Bürgerbereich des Landratsamtes Bad Tölz Wolfratshausen - Bild vom neuen Wappen des Landkreises sowie ein Bild des Empfangsbereiches des LRA

Kriegsopferfürsorge

Sachgebiet 51 "Sozialwesen"


Ihr Ansprechpartner

Zi-Nr. / Telefon / Fax

e-Mail

Angelika Riedelsheimer

Zi.Nr. 1.074 / EG

Tel.: 08041 / 505 - 355

Fax: 08041 / 505 - 523

angelika.riedelsheimer@lra-toelz.de


Anträge sind bei den Gemeinden oder dem Landratsamt erhältlich oder finden sie zum Download hier:

Antrag auf Kriegsopferfürsorge

 

Unter folgenden Adressen finden Sie noch Informationen bzw. Ansprechpartner:

www.hauptfuersorgestelle@reg-ob.bayern.de

roland.ludwig(at)bezirk-oberbayern.de

manfred.kraemer(at)bezirk-oberbayern.de

brigitte.pleischl(at)bezirk-oberbayern.de

helmut.ruhfass(at)bezirk-oberbayern.de

 

Beschädigte und Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungs-gesetzes oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z. B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird oder voraussichtlich gewährt werden kann, können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die Familienmitglieder der Beschädigten erfasst.

Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung und die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen.

Für den Vollzug der o. g. Gesetze sind das Landratsamt, die Hauptfürsorgestelle in der Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern und das Versorgungsamt zuständig. Die jeweilige Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Gesetz bzw. nach der Art des Bedarf und der Schwere der Schädigung.

 




Zurück zur vorherigen Seite