
Sachgebiet 53 "Beistand-, Pfleg- und Vormundschaften"
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Ihr Ansprechpartner |
Zi-Nr. / Telefon / Fax |
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| Anton Danner |
Zi-Nr. 1.089 / EG |
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Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter des Kindes
Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern, deren Müttern oder jungen Volljährigen
Sorgeerklärungen
müssen beurkundet werden, damit sie rechtswirksam abgegeben sind.
Die Beurkundung dieser Erklärungen kann kostenfrei bei der Beistand-, Pfleg- und Vormundschaft erfolgen.
Negativatteste (Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen)
Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, steht der Mutter allein die elterliche Sorge zu. Den Eltern steht sie dann gemeinsam zu, wenn sie heiraten oder wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sog. Sorgeerklärung, Beurkundung ist dazu notwendig, dies ist bei Beistand-, Pfleg- und Vormundschaft möglich).
Benötigt die Mutter einen Nachweis (z.B. gegenüber Schule oder Behörde), dass die elterliche Sorge allein bei ihr liegt, kann sie von der Beistand-, Pfleg- und Vormundschaft ein sog. Negativattest verlangen, wenn das Kind im Landkreis geboren ist.
