
Sachgebiet 53 "Beistand-, Pfleg- und Vormundschaften"
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Ihr Ansprechpartner |
Zi-Nr. / Telefon / Fax |
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Karl Schöttl |
Zi.Nr. 1.075 / EG |
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Stephan Janning (F - J)
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Zi.Nr. 1.085
/ EG Tel.: 08041 / 505 - 447 Fax: 08041 / 505 - 147 |
stephan.janning@lra-toelz.de |
| Anton Danner
(To - Z) |
Zi.Nr. 1.089
/ EG Tel.: 08041 / 505 - 448 Fax: 08041 / 505 - 147 |
anton.danner@lra-toelz.de |
| Brigitte Brandhofer
(C - E) |
Zi.Nr. 1.077 / EG |
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| Karin Kiefersauer
(A , B) |
Zi.Nr. 1.077
/ EG Tel.: 08041 / 505 - 443 Fax: 08041 / 505 - 147 |
karin.kiefersauer@lra-toelz.de |
| Elisabeth
Gerg
(L - R) |
Zi.Nr.
1.084 / EG Tel.: 08041 / 505 - 442 Fax: 08041 / 505 - 147 |
elisabeth.gerg@lra-toelz.de |
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Jaqueline Schwarz K, S - Tn) |
Zi.Nr.
1.077 / EG Tel.: 08041 / 505 - 451 Fax: 08041 / 505 - 147 |
jaqueline.schwarz@lra-toelz.de |
Beistandschaften für Minderjährige
Auf schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils oder bei gemeinsamer elterlichen Sorge auf Antrag des Elternteils bei dem das Kind lebt, wird die Beistand-, Pfleg- und Vormundschaft Beistand mit den Aufgaben
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft endet, wenn dies schriftlich verlangt wird.
Pfleg- und Vormundschaften
Wenn Eltern z.B. wegen Krankheit oder Abwesenheit, die Belange ihre Kindes nicht mehr oder nur noch teilweise wahrnehmen können, oder das Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterliche Sorge, wie Vernachlässigung, gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wird das zuständige Gericht (im Landkreis das Amtsgericht Wolfratshausen) im Interesse des Kindes einen Teil des Sorgerechts auf einen Pfleger oder das gesamte Sorgerecht auf einen Vormund zu übertragen. Die bisher sorgeberechtigten Eltern können dann für das Kind in diesem Bereich (bei Pflegschaft) oder im gesamten Bereich (bei Vormundschaft) nicht mehr handeln.
Grundsätzlich sollte eine Privatperson aus dem Angehörigenkreis oder sonstigen Umfeld des Kindes als Pfleger oder Vormund bestellt werden. Falls eine geeignete Privatperson zur Verfügung steht, wird diese dann vom Gericht bestellt werden. Sollten Probleme bei der Führung der Pfleg- oder Vormundschaft auftreten, kann sich der Pfleger oder Vormund zur Beratung und Unterstützung an die Beistand-, Pfleg- und Vormundschaft wenden.
Steht keine geeignete Privatperson zur Verfügung, wird die Beistand-, Pfleg- und Vormundschaft als Pfleger oder Vormund bestellt. Im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises ist dann im Interesse des Kindes zu handeln.
Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Der Elternteil, beim das Kind lebt, wird auf Wunsch beraten und unterstützt, wenn es wegen des vom anderen Elternteil für das Kind zu leistenden Unterhalts Probleme gibt, z.B. wegen der Höhe des zu leistenden Unterhalts oder der Unterhalt nicht bezahlt wird.
Falls ein junger Volljähriger (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, z.B. wegen Schulbesuch oder Berufsausbildung, besteht weiter Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Auf seinen Wunsch wird er wegen seiner Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern beraten und unterstützt.
Nach der Geburt des Kindes hat die nicht verheiratete Mutter gegenüber dem Vater
des Kindes grundsätzlich auch für sich selbst Anspruch auf Unterhalt. Auf ihren Wunsch kann sie bei der Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater des Kindes beraten und unterstützt werden.
Im Rahmen dieser Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche besteht jedoch nicht die Möglichkeit der Vertretung durch die Beistand-, Pfleg- und Vormundschaft vor Gericht.
